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Taxes play a central role in M&A, conversions, real estate transactions and private equity investments and serve as an economic value driver or as a deal breaker in all deals and terminate transactions prematurely. Therefore, sustainably successful deals in all areas require a tax-optimized design of the deal structure at an early stage.

Our M&A blog Deal.Tax keeps you informed about the relevant changes in German tax law for transactions.

Deal.Tax blog authors are the advisors of Leidel & Partner, a medium-sized business consultancy with a focus on M&A, private equity, real estate and company valuations in the tech/IT, real estate, industry and medical sectors.

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Deal.Tax Alert


By Sven Flügler November 2, 2025
Bei Share-Deals kommt es rund um die Grunderwerbsteuer immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Finanzbehörden und den Steuerpflichtigen mit Hinblick auf das Auseinanderfallen des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts und dem nachgelagerten Eigentumsübergang. Dieses Dilemma war bereits Teil unseres Artikels vom 22. September 2025 (hier Verlinkung auf den Artikel ). Neuer Beschluss des BFH vom 16. September 2025 – nicht mehr als eine verfahrensrechtliche Klarstellung Schlechte Nachrichten bietet der neue Beschluss des BFH betreffend der Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim Closing nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Vorliegend bekräftigt dieser, dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer, in Bezug auf die Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht zweifelhaft ist. Vorangegangen war die Verhandlung vor dem FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 31. Januar 2025, Az: 12 V 12129/24), bei der das FG über einen Antrag zur Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden hatte, nachdem das FA zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt hatte. Hierbei wurden Einspruch und Antrag zur Aussetzung der Vollziehung („AdV“) gegen den Bescheid des Closings nach § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG eingelegt und Zweifel an der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG geäußert. Dies entspringt insbesondere dem Umstand, dass dem Finanzamt zum fraglichen Zeitpunkt bekannt war, dass die Anteile der betroffenen GmbH bereits übertragen wurden. Der BFH folgte der Begründung der Klägerin vorliegend jedoch nicht. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestünden hinsichtlich der Steuerfestsetzung des Signings und eben nicht hinsichtlich des Closings. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing waren zweifelsohne erfüllt. Auch bestehe kein Recht auf Aufhebung des Steuerbescheids zur Vermeidung einer Doppelbelastung des § 16 Abs. 4a GrEStG, da die Vorschrift eine Aufhebung der Festsetzung nach § 1 Nr. 3 GrEStG ermögliche. Aufgehoben werden kann insofern nur der Bescheid, der sich auf den Vorgang des Signings bezieht. Fazit und Empfehlung für die Praxis Der BFH betont in seinen Entscheidungsgründen erneut, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH, bei dem Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden darf, wenn im Festsetzungszeitpunkt bekannt ist, dass die Anteile bereits übertragen wurden. Abschließend entschieden wurde hierzu allerdings nicht. Vielmehr wurde klargestellt, dass eine doppelte Steuerfestsetzung nach der derzeitigen Rechtslage möglich ist und eine Grunderwerbsteuerfestsetzung für das Signing keine Außensetzung der Vollziehung, d.h. dass die strittige Steuer zunächst nicht gezahlt werden muss, der Festsetzung für das Closing rechtfertigt. Der Fall macht nur einmal mehr deutlich, von welcher Bedeutung eine korrekte Einspruchsführung und eine detaillierte Beachtung der gesetzlichen Normen und Fristen ist. Für die Zukunft ist bei der Planung von Share-Deals mit Grundbesitz also weiterhin Vorsicht geboten. Als Konsequenz sollten auf die Mitteilungsfristen gegenüber dem Finanzamt ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Wird trotzdem Grunderwerbsteuer nach beiden Tatbeständen festgelegt, sollte sich der Einspruch stets gegen den Vorgang des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Signing) richten.
October 13, 2025
Seit dem 2. Januar 2025 gelten neue Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Mit dem BMF-Schreiben vom 1. August 2025 wurden die Regelungen zur sogenannten Nachspaltungsveräußerungssperre präzisiert, um Umgehungsgestaltungen im Zusammenhang mit steuerschädlichen Anteilsveräußerungen zu verhindern. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Behandlung mittelbarer Veräußerungen über verbundene Unternehmen sowie die Rückwirkung bei der Begründung von Organschaften.
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