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We advise public and private employers on practical and strategic matters and support decision-making processes that are in line with labor law and best practices. As experts in traditional employment law, we specialize in employee rights, equal pay and occupational safety and health law. We advise public and private employers on practical and strategic matters and support decision-making processes that are in line with labor law and best practices. As experts in traditional labor law, we specialize in human rights, equal pay and occupational health and safety law. We advise public and private employers on practical and strategic matters and support decision-making processes that are in line with labor law and best practices. As experts in traditional employment law, we specialize in employee rights, equal pay and occupational safety and health law.

by Sven Flügler 2 November 2025
Bei Share-Deals kommt es rund um die Grunderwerbsteuer immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Finanzbehörden und den Steuerpflichtigen mit Hinblick auf das Auseinanderfallen des schuldrechtlichen Erwerbsgeschäfts und dem nachgelagerten Eigentumsübergang. Dieses Dilemma war bereits Teil unseres Artikels vom 22. September 2025 (hier Verlinkung auf den Artikel ). Neuer Beschluss des BFH vom 16. September 2025 – nicht mehr als eine verfahrensrechtliche Klarstellung Schlechte Nachrichten bietet der neue Beschluss des BFH betreffend der Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim Closing nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Vorliegend bekräftigt dieser, dass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer, in Bezug auf die Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht zweifelhaft ist. Vorangegangen war die Verhandlung vor dem FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 31. Januar 2025, Az: 12 V 12129/24), bei der das FG über einen Antrag zur Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden hatte, nachdem das FA zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt hatte. Hierbei wurden Einspruch und Antrag zur Aussetzung der Vollziehung („AdV“) gegen den Bescheid des Closings nach § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG eingelegt und Zweifel an der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG geäußert. Dies entspringt insbesondere dem Umstand, dass dem Finanzamt zum fraglichen Zeitpunkt bekannt war, dass die Anteile der betroffenen GmbH bereits übertragen wurden. Der BFH folgte der Begründung der Klägerin vorliegend jedoch nicht. Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestünden hinsichtlich der Steuerfestsetzung des Signings und eben nicht hinsichtlich des Closings. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing waren zweifelsohne erfüllt. Auch bestehe kein Recht auf Aufhebung des Steuerbescheids zur Vermeidung einer Doppelbelastung des § 16 Abs. 4a GrEStG, da die Vorschrift eine Aufhebung der Festsetzung nach § 1 Nr. 3 GrEStG ermögliche. Aufgehoben werden kann insofern nur der Bescheid, der sich auf den Vorgang des Signings bezieht. Fazit und Empfehlung für die Praxis Der BFH betont in seinen Entscheidungsgründen erneut, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, dass bei einem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH, bei dem Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden darf, wenn im Festsetzungszeitpunkt bekannt ist, dass die Anteile bereits übertragen wurden. Abschließend entschieden wurde hierzu allerdings nicht. Vielmehr wurde klargestellt, dass eine doppelte Steuerfestsetzung nach der derzeitigen Rechtslage möglich ist und eine Grunderwerbsteuerfestsetzung für das Signing keine Außensetzung der Vollziehung, d.h. dass die strittige Steuer zunächst nicht gezahlt werden muss, der Festsetzung für das Closing rechtfertigt. Der Fall macht nur einmal mehr deutlich, von welcher Bedeutung eine korrekte Einspruchsführung und eine detaillierte Beachtung der gesetzlichen Normen und Fristen ist. Für die Zukunft ist bei der Planung von Share-Deals mit Grundbesitz also weiterhin Vorsicht geboten. Als Konsequenz sollten auf die Mitteilungsfristen gegenüber dem Finanzamt ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Wird trotzdem Grunderwerbsteuer nach beiden Tatbeständen festgelegt, sollte sich der Einspruch stets gegen den Vorgang des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Signing) richten.
13 October 2025
Seit dem 2. Januar 2025 gelten neue Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Mit dem BMF-Schreiben vom 1. August 2025 wurden die Regelungen zur sogenannten Nachspaltungsveräußerungssperre präzisiert, um Umgehungsgestaltungen im Zusammenhang mit steuerschädlichen Anteilsveräußerungen zu verhindern. Die Anpassungen betreffen insbesondere die Behandlung mittelbarer Veräußerungen über verbundene Unternehmen sowie die Rückwirkung bei der Begründung von Organschaften.
by Maximilian Saller 22 September 2025
Das sog. Signing-Closing-Dilemma führt in der Praxis bei grundbesitzumfassenden Unternehmensverkäufen als Share-Deal zu ungewollten Grunderwerbsteuerrisiken, wenn die knappen gesetzlichen Meldefristen nicht eingehalten werden. Der Bundesfinanzhof könnten nun zu einer Entschärfung dieser Doppelbesteuerungsgefahr beitragen.
by Luca Ryan 1 September 2025
FACTA- und CRS-Meldungen sind ab dem Berichtsjahr 2025 ausschließlich über das BZSt-Online-Portal möglich
by Jakob Eisenreich 15 August 2025
Die steuerliche Optimierung der Vermietung von im Privatvermögen ober mittelbar über vermögensverwaltende Immobilienpools gehaltene Wohnungsimmobilien birgt sowohl für den Wohnungsbau als auch für erworbene Bestandsimmobilien neue Fallstricke, um schnellere Abschreibungsverläufe nutzen zu können.
by Jakob Eisenreich 27 July 2025
Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 klar, dass Anteilsveräußerungen an Personengesellschaften mit Personentochtergesellschaften im In- und Ausland als einheitlicher Vorgang anzusehen sind und eine Aufteilung der gesamten stillen Reserven innerhalb der veräußerten Gesellschaftsgruppe nicht auf einzelne Gesellschaften nicht zulässig ist. Diese sind in einer Summe auf oberster Ebene der Gewerbesteuer zu unterwerfen; oder eben nicht, wenn natürliche Personen diese Anteile veräußern.
by Maria Hönig 22 July 2025
Dubai und das Thema Ertragsteuern prägen gegenwärtig die Schlagzeilen deutscher Wirtschafts- und Tageszeitungen. Seit 2021 werden mittels erworbener Datensätze aus Dubai Steuerverkürzungen deutscher Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit sog. Dubai-Investments vermehrt durch deutsche Steuerstrafverfolgungsbehörden geprüft. Der Fokus liegt hierbei auf Immobilien-Investments und Betriebsstätten deutscher Influencer mit Wohnsitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten bzw. Dubai. Aus steuerrechtlicher Sicht ist darüber hinaus zu vermelden, dass sich die Vereinigten Arabischen Emirate und Dubai als internationaler Handels- und Finanzmarktplatz global anerkannten Besteuerungsgrundsätzen angleichen.
by Lena Brandl 8 July 2025
Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, wie komplex die Abgrenzung zwischen der Vermögensverwaltung und dem gewerblichen Grundstückshandel sowie die Besteuerung im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte ist. Zum einen konkretisiert der BFH die Anwendung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Immobilienunternehmen. Zum anderen bestätigt der BFH die steuerliche Behandlung von teilentgeltlichen Grundstücksübertragungen, z.B. bei Übernahme von offenen Darlehen durch den Beschenkten, als privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG.
by Jakob Eisenreich 2 July 2025
Der One Big Beautiful Bill Act könnte mit Blick auf ausländische Anleger mit (Fonds-)Investments in den USA zu einer Erhöhung der Quellenbesteuerung in den USA und somit zur effektiven Renditeminderung von US-Investments führen. 
by Luca Ryan 24 June 2025
In der Praxis führt die Besteuerung von Vergütungen an Unternehmensverkäufer häufig zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Kernpunkt dieser Diskussionen ist die Qualifikation als Arbeitslohn oder Kaufpreisbestandteil.
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