MAMÁ


Asesoramos a empleadores públicos y privados en cuestiones prácticas y estratégicas y apoyamos procesos de toma de decisiones acordes con la legislación laboral y las mejores prácticas. Como expertos en derecho laboral tradicional, nos especializamos en derechos de los empleados, igualdad salarial y seguridad y salud en el trabajo. Asesoramos a empleadores públicos y privados en cuestiones prácticas y estratégicas y apoyamos procesos de toma de decisiones acordes con la legislación laboral y las mejores prácticas. Como expertos en derecho laboral tradicional, nos especializamos en derecho de derechos humanos, igualdad de remuneración y seguridad y salud en el trabajo. Asesoramos a empleadores públicos y privados en cuestiones prácticas y estratégicas y apoyamos procesos de toma de decisiones acordes con la legislación laboral y las mejores prácticas. Como expertos en derecho laboral tradicional, nos especializamos en derechos de los empleados, igualdad salarial y seguridad y salud en el trabajo.

Por Jakob Eisenreich 2 de julio de 2025
Der One Big Beautiful Bill Act könnte mit Blick auf ausländische Anleger mit (Fonds-)Investments in den USA zu einer Erhöhung der Quellenbesteuerung in den USA und somit zur effektiven Renditeminderung von US-Investments führen. 
Por Luca Ryan 24 de junio de 2025
In der Praxis führt die Besteuerung von Vergütungen an Unternehmensverkäufer häufig zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Kernpunkt dieser Diskussionen ist die Qualifikation als Arbeitslohn oder Kaufpreisbestandteil.
Por Jakob Eisenreich 10 de junio de 2025
Das Fi nanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Position von Gesellschaftern mit Put-Optionen bezüglich ihrer Geschäftsanteile durch sein Urteil gestärkt und zu einem weiteren Fall des wirtschaftlichen Eigentums entschieden.
Por Jakob Eisenreich 25 de mayo de 2025
Die neue Bundesregierung in Deutschland hat im Koalitionsvertrag vom 9. April 2025 ihre Absicht bekundet, den Körperschaftsteuersatz in Deutschland ab 2028 in fünf jährlichen Teilschritten um jeweils einen Prozentpunkt auf 10 % abzusenken. Davon könnte auch die sog. Immobilien-GmbH profitieren.
Por Maria Hönig 12 de mayo de 2025
Vermögende Familien poolen häufig aus verschiedensten Gründen ihr Vermögen oder Teile davon in kapitalistisch-geprägten Familiengesellschaften, unter anderem in einer Familien-AG. Der BFH hat sich nunmehr mit der steuerlichen Angemessenheit der Vorstandsvergütungen befasst.
Por Lena Brandl 4 de mayo de 2025
Unwirksamkeit von Verfallklauseln für gevestete virtuelle Optionsrechte bei Eigenkündigung
Por Maximilian Saller 27 de marzo de 2025
Investments von Family Offices und Vermögensverwaltungen in Private-Equity-Gesellschaften erfolgen regelmäßig steuerneutral, jedoch wird die Rückzahlung derartige Capital-Contributions als steuerlich definierte Einlagenrückgewähr in der Fonds-Praxis häufig zu Unrecht besteuert.
Por Lena Brandl 21 de febrero de 2025
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist ein hohes Gut und hat stets hohen Stellenwert bei Unternehmen. Deren Schutz wird nun mit Blick auf mögliche Offenlegungspflichten im Rahmen von Zivilprozessen gestärkt.
Por Christine Habermann 31 de enero de 2025
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein beliebtes Instrument, um Mitarbeiter am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen und ihre Motivation zu steigern. Insbesondere bei Start-Ups und in der IT-Branche erfreuen sich Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen hoher Beliebtheit, um attraktive Vergütungspakete anbieten zu können. Dabei können Manager und Mitarbeiter Anteile am Unternehmen erhalten, die sie entweder direkt nach ihrer Zuteilung oder nach einer gewissen Zeit verkaufen können. Im Folgenden möchten wir einen Überblick über Mitarbeiterbeteiligungen und die steuerlichen Konsequenzen ihrer Ausgabe und späteren Veräußerung im Exit- oder Leaver-Fall geben. Ein besonderes Augenmerk legen wir auf die sogenannten Hurdle Shares als kreative Gestaltungsalternative zu herkömmlichen Beteiligungsformen mit lohnsteuerlichen Begünstigungen.
Por Verena Marx 24 de enero de 2025
Der Formwechsel ist anders als Verschmelzung oder Spaltung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 190 ff. UmwG keine Übertragung und damit kein Anschaffungsvorgang. Stattdessen wechselt lediglich das Rechtskleid des Unternehmens. Beim internationalen Formwechsel können sich dennoch bilanzielle Besonderheiten ergeben, auch wenn Rechtsträgeridentität besteht. 
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