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Erweiterter Schutz für Geschäftsgeheimnisse bei Gerichtsprozessen

Lena Brandl • 21. Februar 2025

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist ein hohes Gut und hat stets hohen Stellenwert bei Unternehmen. Deren Schutz wird nun mit Blick auf mögliche Offenlegungspflichten im Rahmen von Zivilprozessen gestärkt.



Erweiterung des Geschäftsgeheimnisschutzes im Zivilprozess


Das am 01.04.2025 in Kraft tretende Justizstandort-Stärkungsgesetz sieht neben der Einrichtung von Commercial Courts und der Möglichkeit einer Verfahrensführung in englischer Sprache auch einen neuen § 273a ZPO vor, der den verbesserten Schutz von Geschäftsgeheimnissen in allen Zivilprozessen nach den Regeln des Geschäftsgeheimnisgesetzes bezweckt. Der Geschäftsgeheimnisschutz wird dadurch auf alle zivilgerichtlichen Verfahren erweitert. Dies wirkt sich insbesondere auch auf den Geschäftsgeheimnisschutz in Zivilprozessen über die Geltendmachung von Ansprüchen (z.B. von Schadensersatzansprüchen) aus einem Unternehmenskaufvertrag aus. Der vorliegende Beitrag soll daher einen Überblick über die Auswirkungen des neuen § 273a ZPO auf Unternehmen und Gerichte geben.



Bisheriger Schutz von Geschäftsgeheimnissen


Geschäftsgeheimnisse sind geschäftsbezogene Informationen, die geheim sind, daher einen wirtschaftlichen Wert besitzen, durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.


Bisher wurden Geschäftsgeheimnisse vor Zivilgerichten meist nur unzureichend geschützt. Es bestand im Regelfall nur die Möglichkeit, die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, wenn in ihr Geschäftsgeheimnisse offenbart werden sollten.


Häufig ist problematisch, dass entweder ein Geschäftsgeheimnis selbst Streitgegenstand ist oder ein Geschäftsgeheimnis im Zusammenhang mit anderen Umständen entscheidungserheblich ist. Der Geschäftsgeheimnisträger konnte hierdurch in der Vergangenheit in die missliche Lage versetzt werden, dass er entscheiden musste, ob er die sensiblen Informationen vor Gericht offenbart, um das Verfahren zu gewinnen oder ob er das Geschäftsgeheimnis für sich behält, aber das Verfahren dann verliert. Dieses Problem stellt sich beispielsweise im Bereich der Schadensersatzklagen des Verkäufers eines Unternehmens wegen Verletzung von Vertraulichkeitspflichten durch den Unternehmenskäufer, soweit der Verkäufer für die Vertraulichkeitsverletzung vor Gericht beweispflichtig ist.


Erweiterung des Geschäftsgeheimnisschutzes durch § 273a ZPO


§ 273a ZPO ergänzt die bisherigen Möglichkeiten, die Öffentlichkeit einzuschränken, um damit zu verhindern, dass Geschäftsgeheimnisse Dritten bekannt werden.


Die Gerichte können künftig nach § 273a ZPO anordnen, dass alle am Prozess Beteiligten über die Dauer des Verfahrens hinaus die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen vertraulich behandeln müssen und sie außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen, sofern sie von den Informationen nicht außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht können durch Ordnungsgelder bis zu 100.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft geahndet werden.


Fazit


Mit der Einführung von § 273a ZPO sollen sensible Informationen von Unternehmen auch im Rahmen öffentlicher zivilgerichtlicher Verfahren besser geschützt werden. Es soll sichergestellt werden, dass vertrauliche Informationen geschützt werden, ohne dass Unternehmen in die schwierige Situation geraten, entweder das Verfahren zu verlieren oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen in Kauf nehmen zu müssen.





Autorin:


Lena Brandl

Rechtsanwältin

Zert. Beraterin für M&A und Unternehmenskauf

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