Bei sog. Hurdle Shares handelt es sich um eine spezielle Form der Mitarbeiterbeteiligung, die so ausgestaltet wird, dass der Manager oder Mitarbeiter tatsächlich als Gesellschafter und nicht nur virtuell am Unternehmen beteiligt wird, man wirtschaftlich aber erst von der Beteiligung profitiert, wenn bestimmte Hürden (engl. „hurdles“) erreicht werden. D. h. die Hurdle Shares werden so konzipiert, dass der aktuelle Unternehmenswert bei Ausgabe der Mitarbeiterbeteiligung vollständig den bestehenden Gesellschaftern zugerechnet wird und die Hurdle Shares dadurch nur an künftigen Gewinnen und Wertsteigerungen des Unternehmens teilnehmen.
Gesellschaftsrechtlich sind Hurdle Shares als negative Liquiditätspräferenz einzuordnen. Dies kann insbesondere für Start-ups und wachstumsstarke Unternehmen attraktiv sein, da sie so Anreize für ihre Mitarbeiter schaffen können, den Unternehmenswert zu steigern.
Bei der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Ausgabe von Hurdle Shares entsteht in der Regel kein geldwerter Vorteil, der sofort als Gehaltsbestandteil versteuert werden muss. Hierzu hat sich bereits der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 16. November 2022 (X R 17/20) geäußert und entschieden, dass negative Liquidationspräferenzen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bewertung von Geschäftsanteilen zu berücksichtigen seien und eine Besteuerung als Arbeitslohn dagegen nur bei einer verbilligten Überlassung der Geschäftsanteile in Betracht käme.
Durch die richtige Gestaltung und Berücksichtigung einer negativen Liquidationspräferenz kann somit der Wert der Mitarbeiterbeteiligung so weit reduziert werden, dass bei Ausgabe der Hurdle Shares an den begünstigten Mitarbeiter kein geldwerter Vorteil vorliegt und somit die sog. und ungeliebte Dry-Income-Problematik gelöst wird, welche ansonsten zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führen würde.
Bei der Veräußerung der Hurdle Shares wird bei richtiger Gestaltung und bei fremdüblichem Erwerb der erzielte Gewinn grundsätzlich dem Einkünftebereich des Kapitalvermögens zugeordnet. Dabei ist der Gewinn die Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und dem ursprünglichen Erwerbspreis (ggf. 0 EUR bei unentgeltlicher Zuteilung).
Dies bestätigte auch bereits der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 14. Dezember 2023 (VI R 1/21 sowie VI R 2/21), in denen er entschieden hat, dass der Gewinn aus einer marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung keinen Arbeitslohn darstelle und etwaige Veräußerungsgewinne allein nach den insoweit einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes (insbesondere §§ 17, 20 EStG) zu versteuern seien. Demnach unterliegen spätere Veräußerungsgewinne aus Manager- oder Mitarbeiterbeteiligungen im Fall von Privatpersonen der Abgeltungssteuer oder einem begünstigten Steuersatz bzw. bei Investments über klassische, kapitalistische Holding-Vehikel einer nahezu vollständigen Steuerbefreiung (§ 8b KStG).
Auch wenn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine negative Liquidationspräferenz bei Mitarbeiterbeteiligungen zu berücksichtigen sei, gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen oder Richtlinien seitens der Finanzverwaltung, die man in der Beratungspraxis rechtssicher zugrunde legen könnte. Essenzielle Grundlagen für eine steuerliche Anerkennung der Hurdle Shares ist eine ausreichende und zutreffende Dokumentation des jeweiligen Unternehmenswerts, von welchem ausgehend die Hurdle-Werte abgeleitet und vertraglich bestimmt werden.
Daher empfiehlt sich vor Ausgabe von Hurdle Shares zum Schutz der anteilsausgebenden Unternehmen einen Antrag auf eine sog. Lohnsteueranrufungsauskunft gem. § 42e EStG beim Finanzamt zu stellen um im Vorfeld zu prüfen, ob bei der individuellen Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung Arbeitslohn vorliegt und deshalb Lohnsteuer abzuführen wäre. Bindungswirkung entfalten derartige Lohnsteueranrufungsauskunft jedoch nur für Arbeitgeber. Endgültige Rechtssicherheit erlangt der Manager oder Mitarbeiter nur über eine eigene sog. verbindliche Auskunft gem. § 89 AO bei dem für seine persönliche Einkommensteuer zuständigen Finanzamt. Im Vergleich zur Lohnsteueranrufungsauskunft ist die verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung kostenpflichtig. Zudem darf der Sachverhalt noch nicht verwirklicht sein, sodass der Antrag auf Erteilung mit viel zeitlichem Vorlauf gestellt werden sollte. In der Praxis bleibt es häufig beim Antrag auf Erteilung einer Lohnsteueranrufungsauskunft, welche ohne rechtliche Bindungswirkung auch Managern und Mitarbeitern eine Indikation über die spätere Besteuerungsform im Exit-Fall geben kann.
Neben den Hurdle Shares gibt es auch andere Rechtsnormen im deutschen Steuerrecht, die bei Mitarbeiterbeteiligungen zur Anwendung kommen können. Ein Beispiel hierfür ist das Mitarbeiterbeteiligungsmodell des § 19a EStG. Diese Rechtsnorm regelt die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen und sieht eine aufgeschobene Besteuerung von verbilligt übertragenen Geschäftsanteilen an Mitarbeitern vor. In diesem Fall löst man das unliebsame Auftreten des sog. Dry-Income bei Arbeitnehmern infolge der kostenfreien oder verbilligten Ausgabe von Beteiligungen durch eine langfristige Stundungsrelegung für die eigentlich anfallende Einkommensteuer im Ausgabezeitpunkt. Die Rechtsnorm kann in einem praktischen Konkurrenzverhältnis zu den Hurdle Shares stehen. In der Praxis herrscht jedoch zurückhaltende Anwendung aufgrund der einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen.
Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen sind eine weitere Möglichkeit, Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Diese gewähren den Mitarbeitern einen Anspruch auf einen Geldbetrag, der an die Wertentwicklung des Unternehmens gekoppelt ist, ohne dass diese tatsächlich Unternehmensanteile erhalten. Manager und Mitarbeiter werden gesellschaftsrechtlich nicht Teil der Anteilseigner. Die Beteiligungen basieren auf reinen schuldrechtlichen Abreden zwischen Unternehmen und Managern oder Mitarbeitern und zielen auf eine einmalige Vergütung als Gehaltssonderzahlung ab, die in einem Exit-Fall gewährt wird. Regelmäßig werden sie in gesonderten Ergänzungsvereinbarungen zum eigentlichen Arbeitsvertrag gekleidet. Die steuerlichen Folgen treten hier meist erst bei Auszahlung des Geldbetrags ein. Im Regelfall unterliegen Sondervergütungen aus VSOPs als Gehaltseinkünfte dem Lohnsteuerabzug. Unternehmen, die diese Exit-Zahlungen an ihre Arbeitnehmer leisten, können die Aufwendungen dafür steuerlich als Betriebsausgabe absetzen und ihre Unternehmenssteuerlast damit reduzieren.
Da die Verpflichtungen von VSOPs häufig die veräußerten Unternehmen als Transaktionsobjekt selbst wirtschaftlich tragen, werden gesonderte Regelungen im Share Purchase Agreement bzw. Anteilskaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer im Exit-Fall erforderlich.
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein komplexes, aber äußerst attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Die verschiedenen Formen, wie Hurdle Shares und virtuelle Beteiligungen, bieten unterschiedliche Vor- und Nachteile, sowohl aus unternehmerischer als auch aus steuerlicher Sicht. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Anwendungsmöglichkeiten des neuen § 19a EStG und wirtschaftlichen Nachteile bei Dry-Income stellen Hurdle Shares eine interessante und sinnvolle Gestaltungsalternative für Manager- und Mitarbeiterbeteiligungen dar.
Autoren:
Christine Habermann
Steuerberaterin
und
Jakob Eisenreich
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Partner
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