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Steuernachteile bei Einlagenrückgewähr aus Private Equity Investments

Maximilian Saller • 27. März 2025

Investments von Family Offices und Vermögensverwaltungen in Private-Equity-Gesellschaften erfolgen regelmäßig steuerneutral, jedoch wird die Rückzahlung derartige Capital-Contributions als steuerlich definierte Einlagenrückgewähr in der Fonds-Praxis häufig zu Unrecht besteuert.


Einlagenrückgewähr bei Beteiligung an ausländischen PE-Fonds


Eine beliebte Anlagestrategie in deutschen Family Offices und Vermögensverwaltungen sind meist im Ausland ansässige Private Equity Fonds. Insbesondere die Verwendung von Personengesellschaften als Investitionsvehikel in Kombination mit nicht in Deutschland ansässigen Private Equity Fonds ist eine gängige Praxis, da Personengesellschaften grundsätzlich steuerlich transparent behandelt werden. Dies bedeutet, dass die Einkünfte auf Ebene der Gesellschafter besteuert werden, was eine gewisse Flexibilität bei der Besteuerung eröffnet. Bevor die eingesammelten Investitionssummen der Beteiligten konkret an einzelne Investitionsobjekte gegeben werden, wird in aller Regel eine Holding-Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet, über die die Direktinvestments in operative Targets erfolgen.


Allerdings ist diese Investment-Struktur nicht gänzlich frei von steuerlichen Risiken Fallstricken. Ein zentraler Punkt in der steuerlichen Betrachtung ist die Einlagenrückgewähr, also die Rückzahlung von Einlagen an die Gesellschafter oder Investoren. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – wenn der Private Equity Fonds seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat – können verschiedene steuerliche Probleme auftreten. Die Transparenz der Besteuerung bei Personengesellschaften bewirkt, dass eine etwaige Einlagenrückgewähr der direkt in die OpCo investierenden Holding-Kapitalgesellschaften steuerlich den Gesellschaftern als zugeflossen gilt.


Steuerliche Behandlung einer Einlagenrückgewähr

 

Im innerdeutschen Fall ist die Behandlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen in § 27 KStG geregelt. Da diese Einlagen ursprünglich als Eigenkapital zur Verfügung gestellt wurden, soll die Rückzahlung von Eigenkapital auch nicht als steuerpflichtige Einkünfte der Gesellschafter behandelt werden. Die Feststellung der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen erfolgt jährlich und wird vom Finanzamt gesondert festgestellt. Auf das steuerliche Einlagekonto kann gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 KStG nur nachrangig zum ausschüttbaren Gewinn zugegriffen werden, unabhängig von einem zivil- und handelsrechtlichen möglicherweise wirksamen Beschluss zur Herabsetzung beispielsweise einer Kapitalrücklage. Dies soll im Grundsatz ermöglichen, steuerneutral in eine Gesellschaft eingelegte Gelder (capital contributions) wieder steuerfrei auskehren oder entnehmen zu können, die sog. steuerliche Verwendungsreihenfolge reguliert den Zeitpunkt.


Komplikationen bei ausländischen Beteiligungen


Dieses stark formell bedingte Verfahren zur Feststellung von Einlagen wird in der Praxis dann problematisch, wenn deutsche Anteilseigner bei Private-Equitiy-Investments nur einen sehr geringen Streubesitzanteil verkörpern. Üblicherweise sind ausländische Gesellschaften in den jeweiligen Sitzstaaten nicht zur Führung von Einlagekonten oder zur Bescheinigung einer Einlagenrückgewähr verpflichtet. Während sich eine Bestätigung einer Einlagerückgewähr relativ einfach in Nebenabreden zur Beteiligungsverpflichtung beschließen und auch durchführen ließe, ist dies bei einem Einlagekonto nach der deutschen steuerrechtlichen Grundsätzen nicht vorstellbar. Betriebswirtschaftlich dürfte der Mehraufwand für die Fondsunternehmen kaum lohnenswert sein. Deutsche Anleger haben über diesen strukturellen Deklarationsmangel zumeist Kenntnis und akzeptieren diesen in Anbetracht der kommerziellen Aussichten.


Gleichzeitig führt eine seit 2023 bestehende Verschärfung im § 27 Abs. 8 KStG zu einer faktischen Doppelbesteuerung explizit bei deutschen Anteilseignern, sollten nicht im Vorhinein auf die Einlagerückgewähr abgestimmte Nebenabreden vereinbart werden. Die Voraussetzung für eine Anerkennung einer Einlagenrückgewähr analog deutschem Recht wäre gemäß § 27 Abs. 8 KStG zum einen, dass die betreffende Fondsgesellschaft eine Schattenberechnung des fiktiven Einlagekontos nach deutschem Steuerrecht durchführt und die Behandlung als Einlagenrückgewähr zusätzlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt. Diese Vorgehensweise scheitert regelmäßig an der Wirtschaftlichkeit und fehlenden steuerlichen Expertise der Fondsgesellschaften. Zusätzlich beträgt die Antragsfrist lediglich zwölf Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres, in dem die Ausschüttung bzw. Einlagenrückgewähr erfolgt ist. Faktisch führt dies dazu, dass die eigentliche Einlagenrückgewähr beim deutschen Anteilseigner aufgrund reiner Formerfordernisse als reguläre Gewinnausschüttung zu behandeln ist und zu einer Einkünftebesteuerung von steuerneutralem investiertem Vermögen führt.


Mögliche Lösungsansätze


Eine Lösung für  diese Benachteiligung deutscher Anteilseigner können gegebenenfalls Side-Letter-Vereinbarungen bei Abschluss des Investments bieten, in denen explizit vereinbart wird, dass keine Einlagenrückgewähr der Holding-Kapitalgesellschaften erfolgen. Falls möglich, aber wohl nur in wenigen Fällen erreichbar, könnte auch die Pflicht zur entsprechenden Antragstellung der Fondsgesellschaften für den deutschen Anteilseigner vereinbart werden, damit sich Substanzbesteuerung verhindern ließe. Eine andere mögliche Variante zur Regelung einer Vermeidung von derart steuernachteiligen Einlagenrückgewähr-Sachverhalten wäre die Ausgestaltung als tatsächlicher Rückkauf von Anteilen, die zu einem echten Veräußerungsgewinn führen würde, bei dem der Einlagebetrag auch als Anschaffungskosten angesehen und einkünftemindernd abgezogen werden könnte.



Autoren:


Jakob Eisenreich

Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater


Maximilian Saller

Betriebswirt

Tax Expert



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