Trump’s „Big Beautiful Bill (BBB)“ und ihre Auswirkungen auf deutsche Anleger mit US-Investments

Jakob Eisenreich • 2. Juli 2025

Der One Big Beautiful Bill Act könnte mit Blick auf ausländische Anleger mit (Fonds-)Investments in den USA zu einer Erhöhung der Quellenbesteuerung in den USA und somit zur effektiven Renditeminderung von US-Investments führen.


Gesetzesvorhaben


Der One Big Beautiful Bill Act des US-Präsidenten Trump könnte mit seinen 900 Inhaltsseiten die Wirtschaft in den USA umfassend und nachhaltig verändern. Der US-Senat hat bereits zugestimmt, nun fehlt noch die Zustimmung des Repräsentantenhaus. Das sog. Congressional Budget Office der USA schätzt, dass die Staatsverschuldung innerhalb der nächsten 10 Jahre hierdurch um mehr als 3 Billionen USD steigen könnte. Diese liegt aktuell bei ca. 37 Billionen USD. Die enthaltene „Section 899“ soll zu einer Erhöhung der US-Quellensteuer in Form einer Sonderabgabe auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren für ausländische Gläubiger führen. Diese Sonderabgabe könnte bei 5 % beginnen und jährlich um weitere 5 %-Punkte auf bis zu 20 %-Punkte ansteigen.


Diese Zusatzbesteuerung bzw. „Strafsteuer“ könnte als Gegenmaßnahme zur globalen Mindestbesteuerung und länderspezifischen Digitalsteuern für US-Tech-Konzerne verstanden werden.




Aktuelle Besteuerung deutscher Anleger mit US-Investments


Bei US-Aktien und -Fonds fällt auf ausgeschüttete Dividenden eine sogenannte Quellensteuer an, also eine Steuer, die direkt in den USA einbehalten wird. Dank des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den USA ist diese Quellensteuer bislang auf 15 % begrenzt (§ 43b EStG i. V. m. Art. 10 Abs. 2 DBA USA).


Ohne dieses Abkommen würde der allgemeine US-Steuersatz auf Dividenden von 30 % greifen. Anleger in Deutschland profitieren also doppelt: Zum einen durch die Abkommensbegrenzung auf 15 %, zum anderen durch die Anrechnung dieser Steuer auf ihre deutsche Einkommensteuer (§ 34c EStG). Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Dividende wirtschaftlicher Eigentümer ist und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der DBA-Vergünstigung erfüllt (z. B. durch das Formular W-8BEN gegenüber dem US-Zahlstelleninstitut).



Deutsche Besteuerungsfolgen der einseitigen Quellensteuererhöhung in den USA



Sollte es im Rahmen der "Big Beautiful Bill" tatsächlich zu einer einseitigen Erhöhung des US-Quellensteuersatzes auf Dividenden auf 20 % kommen, stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit in Deutschland neu.


  • Solange das DBA in seiner bisherigen Fassung gilt, bleibt Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA USA völkerrechtlich bindend: Nur 15 % Quellensteuer sind zulässig. Die USA könnten das Abkommen nicht einseitig ändern, sondern müssten es kündigen (Art. 29 DBA USA), neu verhandeln oder würden davon ausgehen, dass Deutschland diesen sog. Treaty-Override zu Lasten deutscher Anleger hinnimmt.
  • Erheben die USA dennoch 20 % Quellensteuer entgegen dem DBA, liegt völkerrechtlich ein Vertragsverstoß vor. Deutschland jedoch bleibt an seine eigenen Gesetze gebunden: Nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG ist die ausländische Steuer nur insoweit anrechenbar, wie sie nach einem DBA zulässigerweise erhoben wird. Das bedeutet: Nur 15 %-Punkte der US-Quellensteuer dürfen auf die deutsche Steuerlast angerechnet werden. Die zusätzlichen 5 %-Punkte wären aus deutscher Sicht nicht anrechenbar, sondern ökonomisch ein nicht ausgleichbarer Steuermehraufwand.


Für deutsche Anleger würde dies konkret bedeuten, dass die Gesamtsteuerbelastung auf Erträge aus US-Investments in Form von Dividenden effektiv steigt. Bei einer US-Dividende von bspw. 1.000 EUR würden künftig 200 EUR US-Quellensteuer bei Auszahlung einbehalten. Davon könnten in Deutschland nur 150 EUR auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Die verbleibenden 50 EUR würden als „verlorene“ Steuerbelastung gelten, die nicht über § 34c EStG angerechnet bzw. kompensiert werden könnte. Eine Anrechnung über diesen Höchstsatz hinaus ist aktuell gesetzlich in Deutschland nicht möglich, auch wenn die tatsächliche Quellensteuer im Ausland höher ausfällt.



Fazit


Auch wenn eine Anhebung der US-Quellensteuer derzeit spekulativ ist, wäre sie bei Umsetzung nur teilweise anrechenbar – mit realen finanziellen Nachteilen für deutsche Anleger. Die rechtliche Grundlage dafür liegt im DBA USA–Deutschland und dem deutschen Einkommensteuergesetz selbst. Die 15 % bleiben die rechtliche Obergrenze für die Anrechnung – selbst wenn die USA mehr einbehalten. Sollten auch Lizenzen zukünftig von Section 899 umfasst sein und einer zusätzlichen Quellensteuer unterworfen werden, sollten auch Konzerne ein Augenmerk auf die zukünftigen Entwicklungen werfen. 




Autor:


Jakob Eisenreich

Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Partner


Zert. Berater für Unternehmenskauf / M&A (IFU)

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)


Quelle:


https://www.handelsblatt.com/politik/international/usa-us-senat-verabschiedet-trumps-steuergesetz-musk-will-us-haushalt-kippen/100138496.html?utm_source=sf&utm_medium=nl&utm_campaign=hb-morningbriefing&utm_content=02072025&key=0031t00000PCrZ6AAL