Gelegenheitsgeschenke auf dem Prüfstand der Finanzverwaltung

Maria Hönig • 16. April 2026

Gelegenheitsgeschenke auf dem steuerlichen Prüfstand: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verschärft den Beurteilungsmaßstab für die Praxis

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegen sämtliche freigebigen Zuwendungen unter Lebenden grundsätzlich der Schenkungsteuer, sofern sie den Beschenkten unentgeltlich bereichern und die persönlichen Freibeträge überschritten werden. Eine bedeutsame Ausnahme bildet jedoch § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG, der übliche Gelegenheitsgeschenke von der Steuerpflicht ausnimmt.


Doch wann gilt ein Geschenk tatsächlich als „üblich“ und somit als Gelegenheitsgeschenk?


Zuletzt hatte das Finanzgericht Hamburg in diesem Kontext über einseitig übernommene Lebensführungskosten als mögliches Geschenk geurteilt. Danach ist die Einladung zu einer Luxus-Kreuzfahrt, die der Beschenkte gemeinsam mit dem Schenker antreten durfte, nicht als schenkungssteuerlich relevante Zuwendung zu qualifizieren. Ausschlaggebend war, dass dem Empfänger keine frei verfügbare Vermögensposition übertragen wurde, sondern lediglich die Möglichkeit zur gemeinsamen Teilnahme an der Reise, auch wenn die übernommenen Kosten im sechsstelligen Wertbereich lagen.


Nun zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz, dass die Einordnung üblicher Gelegenheitsgeschenke zunehmend strenger erfolgt und Betriebsprüfungen bei vermögenden Privatpersonen derartige Vermögensverschiebungen verstärkt auf den Prüfstand stellen werden. Häufig gehen diese Prüfungen mit der Frage einher, ob auch gemeinsame Girokonten von Ehegatten zu relevanten Schenkungen führen können.


Voraussetzungen für steuerfreie Gelegenheitsgeschenke


Damit ein Geschenk unter die Steuerbefreiung fällt, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein:


  1. Anlassbezogenheit: Die Zuwendung muss in engem Zusammenhang mit einem persönlichen Ereignis stehen, etwa einem Geburtstag, einer Hochzeit, Weihnachten oder einer Taufe. Entscheidend ist dabei der Anlass in der Person des Beschenkten – nicht des Schenkers.
  2. Keine erbrechtliche Motivation: Das Geschenk darf nicht der vorweggenommenen Vermögensübertragung dienen. Es muss klar als anlassbezogene Aufmerksamkeit erkennbar sein.
  3. Übliche Art des Geschenks: In der Praxis kommen beispielsweise Technikgeräte, Schmuck, Fahrzeuge oder Geldzuwendungen in Betracht. Maßgeblich ist jedoch nicht nur die Art, sondern vor allem die Höhe der Zuwendung. Streitanfällig gestalten sich in diesem Bereich vor allem wertbeständige Schmuckgegenstände aus Edelmetallen.


Aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz


Am 4. Dezember 2025 (4 K 1564/24) entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass ein Ostergeschenk in Form einer Geldzahlung von 20.000 Euro nicht mehr als „üblich“ angesehen werden und daher – vorbehaltlich anrechenbarer Freibeträge – der Schenkungsteuer unterliegen kann. Dabei hat das Gericht die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken wiefolgt neu bewertet:


  • Abkehr von der Beurteilung an den Vermögensverhältnissen der Beteiligten: Künftig orientiert sich der steuerlich relevante Maßstab der Üblichkeit an objektiven Kriterien der Allgemeinheit, losgelöst von der individuellen Vermögenssituation des Schenkers bzw. Beschenkten
  • Kein fester Grenzwert: Es gibt keine gesetzlich festgelegte Grenze, die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG (799,00 €) könnte jedoch als Orientierung dienen. Diese könnte jedoch in der Praxis den Zuwendungsumfang erheblich einschränken.,
  • Gleichbehandlungsgrundsatz: Das Gericht maß dem sog. Gleichheitsgrundsatz bzw. Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung einen hohen Stellenwert zu. um keine merklichen Unterschiede zwischen unterschiedlichen Vermögenssphären innerhalb der Steuerpflichtigen zu schaffen.


Der entschiedene Fall


Ein Sohn erhielt von seinem Vater – dessen Vermögen sich auf rund 30 Mio. Euro belief – ein Ostergeschenk über 20.000 Euro. Der Kläger argumentierte, dass eine solche Zuwendung angesichts der familiären Vermögensverhältnisse üblich und angemessen als Gelegenheitsgeschenk einzuordnen sei. Das Finanzamt bewertete die Zahlung mittels Überweisung hingegen als schenkungssteuerrelevante Zuwendung.

Die Finanzrichter folgten der Auffassung der Finanzverwaltung. Beurteilungsrelevanter Maßstab sei die allgemeine Verkehrsauffassung, nicht der individuelle Lebensstandard der Beteiligten. Anders als im Fall der Luxus-Kreuzfahrt konnte der Sohn über das zugewendete Kapital in Höhe von 20.000 Euro frei verfügen.


Praxisausblick


Das Urteil könnte dazu führen, dass großzügige Geschenke aus vermögenden Haushalten verstärkt der Schenkungsteuer unterliegen, wenn ihr Wert nach allgemeiner Auffassung als überdurchschnittlich gilt. Abzugrenzen hiervon sind jedoch bloße Mitbenutzungs- oder Teilnahmevorteile, bei denen es häufig bereits an einer freigebigen Zuwendung fehlt.


Eine sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls enge Abstimmung zwischen Mandanten und Steuerberater könnten in Zukunft vor größeren Geschenken anzuraten sein, um steuerliche Risiken auszuschließen bzw. zu minimieren.


Autoren:


Jakob Eisenreich

Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Partner


Zert. Berater für Unternehmenskauf / M&A (IFU)

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)



und


Maria Hönig

Steuerfachangestellte

Tax Associate