Leaver-Regelungen und Call-Optionen bei Managementbeteiligungsprogrammen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht des Bundesgerichtshofes
BGH-Urteil vom 10.02.2026 - II ZR 71/24
Im Rahmen von Private‑Equity‑Strukturen und Venture‑Capital‑Transaktionen sind Call-Optionen in Good- und Bad-Leaver-Fällen ein regelmäßiger Bestandteil von Managementbeteiligungsprogrammen. Die Beteiligungsprogramme sollen das Management über die Eigenkapital‑Upside eng an die Wertentwicklung des Portfoliounternehmens koppeln, während die Leaver-Call-Optionen den Investoren die Kontrolle über den Gesellschafterkreis sichern. Es stellt sich die Frage, wie weit freie Hinauskündigungsklauseln gesellschaftsrechtlich zulässig sind und wo die Grenze zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB liegt.
Mit Urteil vom 10.02.2026 hat der Bundesgerichtshof eine für die Transaktionspraxis zentrale Klarstellung getroffen. Der BGH hält an der grundsätzlichen Sittenwidrigkeit freier Hinauskündigung fest, öffnet aber zugleich den Raum für sachlich gerechtfertigte Managementmodelle.
Sachverhalt
Der zugrunde liegende Urteilsfall betrifft ein typisches Private‑Equity‑Managementprogramm. Über eine GmbH & Co. KG werden Manager mittelbar an der Holding GmbH beteiligt. Der Kläger, Geschäftsführer eines Portfoliounternehmens, tritt als Kommanditist ein und zahlt für seine Beteiligung den Verkehrswert von rund 150.000 €. Er partizipiert nicht am laufenden Gewinn, sondern ausschließlich am Erlös eines späteren Exits über die von der GmbH & Co. KG gehaltene Beteiligung. In der Praxis werden diese Beteiligungsvehikel häufig als „MEP-Gesellschaften“ bezeichnet.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG sah eine Call‑Option vor: Fällt die Organ‑ oder Dienststellung des Klägers weg (z.B. durch Abberufung, Kündigung oder Freistellung), können die Investoren die Kommanditbeteiligung des Klägers zurückerwerben. Die Kaufpreisregelung knüpft an ein Good/Bad‑Leaver-System und ein vierjähriges Vesting an. Nachdem der Kläger als Geschäftsführer abberufen und freigestellt wurde, übten die Beklagten die Option aus und zahlten eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes von knapp 35.000 € aus.
Der Kläger rügte die Call‑Option als sittenwidrige freie Hinauskündigung (§ 138 Abs. 1 BGB) und klagte auf Feststellung seiner fortbestehenden Kommanditistenstellung. Das Landgericht Augsburg (1. Instanz) und das Oberlandesgericht München gaben dem Kläger bzw. Manager Recht. Der BGH hob die Entscheidungen jedoch auf und verwies diese an die vorherige Gerichtsinstanz zurück.
Sittenwidrigkeit von freien Hinauskündigungsklauseln
Der BGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung. Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter oder einer Mehrheit das Recht geben, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen, sind in Personengesellschaften und der GmbH grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die jederzeitige Hinauskündigungsmöglichkeit erzeugt erheblichen psychologischen Druck und beeinträchtigt die freie Ausübung von Mitgliedschaftsrechten. Der Senat wies ausdrücklich Modelle zurück, die allein auf eine nachträgliche Ausübungskontrolle nach § 242 BGB setzen. Gerade weil typischerweise schon die Drohung mit dem Ausschluss zur Selbstdisziplinierung führt, bedarf es eines präventiven Schutzes über § 138 BGB.
Eine Hinauskündigungsklausel kann allerdings sachlich gerechtfertigt sein, wenn die Beteiligung dem Geschäftsführer wegen seiner Stellung eingeräumt wird, erkennbar der Incetivierung dient und die Gesellschafterstellung keine eigenständige Bedeutung neben der Organstellung erhält.
Anwendung im konkreten Fall
Die Call-Option qualifizierte der BGH zwar als freie Hinauskündigungsklausel, weil die Investoren über ihre Mehrheitsstellung diese jederzeit auslösen konnten. Gleichwohl sah der BGH die Option im Rahmen des PE-Managementmodells als sachlich gerechtfertigt an.
Dass der Kläger nicht am laufenden Gewinn, sondern nur am Exit-Erlös beteiligt war, minderte die Anreiz- und Bindungsfunktion nicht, sondern entsprach der typischen Wertsteigerungslogik von Private-Equity-Strukturen. Auch das erhebliche Risiko des Klägers (Verkehrswert-Erwerb, keine laufende Gewinnbeteiligung, Gefahr eines Rückkaufs unter Einstand) führt nicht dazu, seiner Beteiligung ein eigenständiges Gewicht gegenüber seiner Geschäftsführerrolle beizumessen. Ausschlaggebend war für den BGH, dass der Kläger aufgrund der Beteiligungsstruktur und Zustimmungserfordernisse faktisch kaum Einflussmöglichkeiten hatte; seine Beteiligung diente primär als Incentive, nicht als Eintritt in eine vollwertige Mitunternehmerstellung.
Fazit
Der BGH schafft hierdurch Rechtssicherheit für marktübliche Managementbeteiligungsprogramme, insbesondere in Private‑Equity‑ und Venture‑Capital-Strukturen.
Leaver-Call-Optionen sind gesellschaftsrechtlich zulässig, wenn die Beteiligung funktional ein Annex zum Dienstverhältnis bleibt, der tatsächliche Einfluss der Manager begrenzt ist und der Incentive-Charakter klar erkennbar ist; auch bei echter Risikoübernahme und reiner Exit-Beteiligung. Die eigentlichen Streitpunkte verlagern sich damit in die Ebene der Abfindungs- und Bewertungsregeln sowie der konkreten Ausübungspraxis.
Für die Gestaltungspraxis bedeutet das:
· Der Annex-Charakter von Managementbeteiligungen sollte konzeptionell deutlich herausgearbeitet werden.
· Einflussrechte der Manager sollten restriktiv gestaltet werden.
· Call-Events sollten eng an die Organ- bzw. Dienststellung des Managers geknüpft werden.
· Good/Bad-Leaver- sowie Bewertungsmechanismen sollten transparent, marktüblich und maßvoll ausgestaltet werden.
Autoren:
Jakob Eisenreich
Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Partner
Zert. Berater für Unternehmenskauf / M&A (IFU)
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)
Luca Ryan
Dipl.-Jurist (univ.)
Rechtsanwalt

