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Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechten

Marina Badelt • 18. April 2023

Das Bundesfinanzministerium klärt Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Datum vom 11.04.2023 durch ein neues BMF-Schreiben Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital genommen. Die steuerrechtliche Behandlung von Genussrechtskapital war bislang nicht eindeutig geklärt, insbesondere hat sich der steuerbilanzielle Ausweis in den vergangenen Jahren mehrfach gewandelt. Gleichzeitig erfreuen sich diese Genussrechte als sog. Mezzanine-Kapital bzw. hybride Finanzierungsform aufgrund der damit einhergehenden Flexibilität nicht nur im Venture-Capital-Segment immer größerer Beliebtheit.


Begriffsdefinition


Das BMF hat zunächst eine Begriffsdefinition vorgenommen, da es an einer Legaldefinition von Genussrechtskapital fehlt. Genussrechte sind demnach rein schuldrechtliche Vermögensrechte eines Gläubigers, der einer Kapitalgesellschaft Geld überlässt; insbesondere besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des überlassenen Kapitals. Genussrechte vermitteln jedoch weder Einflussnahmerechte auf die Geschäftsführung noch Kontroll-, Stimm- oder Anwesenheitsrechte in der Gesellschafterversammlung. Charakteristisch für ein Genussrecht ist eine mögliche Verlustbeteiligung, daneben werden regelmäßig Informationsrechte in Hinblick auf die Gesellschaft vermittelt.


Naturgemäß ergeben sich aufgrund der vertraglichen Flexibilität bei der Ausgestaltung von Genussrechten Abgrenzungsfragen zu anderen Mezzaninen- bzw. hybriden Finanzierungsformen. Abzugrenzen sind die Genussrechte daher von der stillen Gesellschaft, die sich durch das Verfolgen eines gemeinsamen Zweckes von Kapitalgeber und Inhaber des Handelsgeschäftes und damit der Gründung einer gemeinsamen (Innen-) Gesellschaft von einer reinen Kapitalhingabe abgrenzt. Die Abgrenzung zu partiarischen Darlehen ist schwieriger und erfolgt häufig entweder durch das Merkmal der Verlustbeteiligung oder der Beteiligung am Liquidationserlös beim Genussrecht, beide Merkmale sind dem partiarischem Darlehen grundsätzlich fremd.


Bilanzielle Abgrenzung Eigen- oder Fremdkapital


Genussrechtskapital ist grundsätzlich – bei Überlassung durch einen fremden Dritten - steuerbilanziell als Fremdkapital zu qualifizieren, da keine dauerhafte Zuführung in das Vermögen der Kapitalgesellschaft erfolgen soll und eine Rückzahlung beabsichtigt ist.

In der Handelsbilanz ist Genussrechtskapital nach Ansicht der Wirtschaftsprüfer als Eigenkapital auszuweisen, wenn die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:


  • Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung gegenüber den anderen Gläubigern
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung
  • Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe des überlassenen Kapitals
  • Langfristigkeit der Kapitalüberlassung


An der steuerbilanziellen Behandlung als Fremdkapital (Verbindlichkeit) ändert dies jedoch regelmäßig nichts. Genussrechtskapital, das mit Wandel- oder Optionsrechten verbunden ist, ist bis zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Rechte steuerrechtlich als Fremdkapital zu behandeln.


Eine Verbindlichkeit darf jedoch steuerbilanziell nur dann angesetzt werden, wenn eine wirtschaftliche Belastung am Bilanzstichtag besteht. Entfällt diese Voraussetzung, ist die Verbindlichkeit ertragswirksam aufzulösen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Genussrechtsverbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen ist (Passivierungsaufschub nach § 5 Abs. 2a EStG). Eine solche Situation kann in der Krise einer Gesellschaft vor allem bei Vereinbarung von Rangrücktritten oder anderen vertraglichen Abreden mit Besserungsklauseln eintreten.


Lebt die Darlehensverbindlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf, erfolgt die erneute Einbuchung der Verbindlichkeit in der Steuerbilanz aufwandswirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits der Ertrag aufgrund einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis außerbilanziell zu neutralisieren war.


Ertragsteuerliche Behandlung von Zahlungen auf Genussrechtskapital


Aufgrund der Qualifikation als Fremdkapital sind gezahlte Vergütungen auf das Genussrechtskapital als Betriebsausgaben der Gesellschaft zu qualifizieren (zinsähnliche Aufwendungen). Ausschüttungen in Zusammenhang mit dem Genussrecht und damit Beteiligungen am Gewinn (unabhängig von der erfolgsabhängigen Bezugsgröße wie EBITDA, EBIT etc.) dürfen demgegenüber das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern.


Debt-Mezzanine-Swap


Soweit eine Umwandlung eines bereits bestehenden Darlehens in ein Genussrecht erfolgt (sog. Debt-Mezzanine-Swap), stellt dies bilanziell einen erfolgsneutralen Passivtausch dar. Dies gilt nicht, wenn das Genussrechtskapital mangels ernsthaft vereinbarter Rückzahlungsverpflichtung als Eigenkapital zu qualifizieren ist, in diesem Fall kommt weder eine Bilanzierung der ursprünglichen Darlehensverbindlichkeit noch der Genussrechtsverbindlichkeit in Betracht, vielmehr ist Erstere ertragswirksam aufzulösen. Auch in diesem Fall ist eine etwaige Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu überprüfen, die zu einer korrespondierenden verdeckten Einlage in Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderungen führen würde.

 

Fazit


Das BMF bringt vor allem in Hinblick auf Bilanzierungsfragen für Berater und Unternehmen erfreulicherweise Licht ins Dunkel. Allerdings bleiben weiterhin wichtige Frage offen:


  • Wie sind Bezüge aus den Genussrechten beim Genussrechtsinhaber zu behandeln?
  • Wie ist der Veräußerungsgewinn eines Genussrechts zu besteuern?
  • Welche Auswirkungen hat eine Umqualifizierung von Eigen- zu Fremdkapital oder umgekehrt auf das steuerliche Einlagekonto?


In Hinblick auf diese Fragen wird die Beratungspraxis weiterhin auf Grundlage der allgemeinen Grundsätze Empfehlungen aussprechen müssen. Die Gelegenheit zur Schaffung umfänglicher steuerlicher Rechtssicherheit in Hinblick auf die Gewährung von Genussrechtskapital hat das BMF verstreichen lassen, obwohl die Möglichkeit bestand diese Fragen ebenfalls im vorliegenden Schreiben zu klären.



Autorin:


Marina Badelt

Dipl.-Juristin (univ.)

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Steuerrecht

Partnerin


Zert. Beraterin für Unternehmensverkäufe / M&A (IFU)

Fachberaterin für Restrukturierung (IFU)

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