Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) enthält im aktuellen Stand des veröffentlichten Referentenentwurfes des Bundesfinanzministeriums vom 12.04.2023 erhebliche Änderungen im Unternehmens- und Steuerrecht mit Bezug zum deutschen Kapitalmarkt, um dessen Attraktivität für kapitalmarktorientierte Unternehmen und private Kapitalanleger zu erhöhen. Insbesondere das im Start-Up- und Venture-Capital-Segment beliebte Bindungs- und Finanzierungsinstrument der sog. Management- bzw. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme ist von den steuerlichen Gesetzesänderungen in spe betroffen.
Reale sowie virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen, im Fachjargon je nach Ausgestaltung gerne als ESOPS, Virtual Shares usw. bezeichnet, erfreuen sich in der Gründer- und Kapitalmarktszene seitjeher großer Beliebtheit. Aufgrund der veränderten Zinslandschaft leiden jedoch aktuell die Unternehmensbewertungen als Bezugsgrößen für Mitarbeiterbeteiligungen im Allgemeinen aus kommerzieller Sicht, umso erfreulicher erscheint deshalb die angedachte Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen zu diesem
Thema.
Das deutsche Steuerrecht kennt aktuell insbesondere zwei Instrumente zur Steigerung der Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen:
- Zum einen ist dies ein Freibetrag gemäß § 3 Nr. 39 EStG in Höhe von 1.440 € pro Jahr für die vergünstigte oder unentgeltliche Überlassung von realen Unternehmensanteilen an Arbeitnehmer. Damit dieser Freibetrag gewährt werden kann, wird vorausgesetzt, dass das Beteiligungsprogramm allen Mitarbeitern gewährt wird, die ein Jahr oder länger im Unternehmen beschäftigt sind.
- § 19a EStG betrifft auch die verbilligte oder unentgeltliche Übertragung von Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers. Hierbei handelt es sich jedoch um eine aufgeschobene Besteuerung, die bei Mitarbeitern eine sog. Dry-Income-Besteuerung verhindern soll (Besteuerung, obwohl es noch nicht zu einem Zufluss von Geldmitteln gekommen ist). Die Besteuerung der erhaltenen vergünstigten Anteile erfolgt demnach grundsätzlich erst 12 Jahre nach der Übertragung oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Anwendungsbereich des § 19a EStG ist jedoch insofern eingeschränkt, als nur Unternehmen, die als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) eingeordnet werden, davon Gebrauch machen können. Auch beim Vorliegen von Konzernen ist die Anwendung auf die konkrete Gesellschaft, die Arbeitgeber ist, begrenzt; Beteiligungen an andere Konzerngesellschaften sind ausgeschlossen.
Insbesondere diesen Hürden soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz entgegenwirken, diese beiden Incentive-Instrumente stärken und zudem für eine größere Zahl von Unternehmen zugänglich machen. Konkret soll folgendes geändert werden:
- Zunächst soll der Freibetrag des § 3 Nr. 39 EStG auf von 1.440 € auf 5.000 € pro Jahr angehoben, also fast verdreifacht, werden. Eine Finanzierung der Kapitalbeteiligungen durch Entgeltumwandlung wird hingegen aber nicht mehr zulässig sein. Fortan dürfen Mitarbeiterbeteiligungen hierfür ausschließlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden können. Außerdem soll eine Mindest-Haltefrist von drei Jahren für die übertragenen Unternehmensanteile in einem neuen § 20 Abs. 4b EStG eingeführt werden. Werden die Anteile innerhalb des Zeitraums (Sperrfrist) veräußert, soll auf den gewährten Freibetrag durch Einbeziehung in den Veräußerungsgewinn eine Abgeltungsteuer von 25 % erhoben werden. Im Ergebnis entfällt der Freibetrag hierdurch.
- Auch die Regelung des § 19a EStG soll anwenderfreundlicher ausgestaltet werden. So können die Anteile nicht mehr nur vom Arbeitgeber selbst, sondern auch vom (Gründungs-)Gesellschafter ausgegeben werden. Vor allem bei Start-Ups sollte dies helfen. Auch können nunmehr Anteile an anderen Konzernunternehmen in die Begünstigung fallen, ebenso wird für die Ermittlung der Größenklasse zukünftig auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt. Begünstigte Unternehmen dürfen sodann mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder maximal 100 Mio. € Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von 86 Mio. € ausweisen (Betrachtung dieser Schwellenwerte im Zeitpunkt der Vermögensübertragung oder in den vergangenen sechs Kalenderjahren). Auch der Zeitraum der Nichtbesteuerung sowie der Zeitraum, der seit Gründung des Unternehmens vergangen sein darf, sollen von 12 auf 20 Jahre ausgeweitet werden.
- Im Falle eines Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen und dem Rückerwerb der Anteile durch das Unternehmen soll nur die tatsächlich gezahlte Vergütung maßgeblich für die Besteuerung sein (sog. Good or Bad Leaver Events). Außerdem soll eine Pauschalsteuer (pauschale Lohnsteuer, die der Arbeitgeber trägt) von 25 % der gesetzliche Regelfall werden, welche aber in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen wieder auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann.
Abseits der Mitarbeiterbeteiligungen fehlen im Referentenentwurf inhaltlich allerdings zwei konkrete Steuerbegünstigungen für alle privaten Kapitalanleger, die zuvor noch im Eckpunktepapier, das dem Referentenentwurf zugrunde liegt, steuerpolitisch versprochen und enthalten waren:
- Die Einführung eines gesonderten Freibetrags für den Gewinn aus Aktienverkäufen im Privatvermögen
- Die Abschaffung des gesonderten Verlustverrechnungskreislaufs für Aktienveräußerungsverluste
Im Ergebnis sind die geplanten Gesetzesänderungen im Zukunftsfinanzierungsgesetzes zur Förderung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen durch steuerliche Anreize zu begrüßen und zeigen, dass die Bundesregierung sich der Thematik im Rahmen eines großen Maßnahmenpakets annehmen möchte. Insbesondere die Freibeträge für die verbilligte oder unentgeltliche Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen hätten allerdings um ein Vielfaches höher ausfallen können, um eine spürbare Incentivierung von Führungskräften in aufstrebenden Branchen zu erreichen.
Autoren:
Jakob Eisenreich
Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Partner
Zert. Berater für Unternehmensverkäufe / M&A (IFU)
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)
und
Maximilian Saller
B.Sc.
Tax Associate