Bei der Ausgestaltung von Darlehensbeziehungen in nationalen oder internationalen Konzern sind neben gesellschafts-, insolvenz- und schuldrechtlichen Besonderheiten umfangreiche steuerliche Aspekte zu beachten. Im Kern müssen Konzerndarlehen - wie Darlehensbeziehungen zwischen nahen Angehörigen auch - dem Angemessenheits- und Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, um steuerlich anerkannt zu werden. Im internationalen Kapitalverkehr sind zudem die Verrechnungspreisgrundsätze (Transfer Pricing At Arm’s Length) der jeweils einschlägigen nationalen Finanzverwaltungen zu beachten, die sich in Teilen an den OECD-Vorgaben orientieren.
Die steuerliche Anerkennung von Konzerndarlehen hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:
Mangels konkreter Leitlinien für die Gestaltungs- und Beratungspraxis sowie für betroffene Konzerngesellschaften sind die Festlegung von angemessenen Zinssätzen oder Einforderung von fremdüblich ausreichenden Besicherungsmaßnahmen in Betriebsprüfungen äußerst streitanfällig und eine gern gewählte Spielwiese von Konzernprüfern. Um im Konzern einen angemessenen Zinssatz für Konzerndarlehen vom allgemeinen Zinsmarktumfeld abzuleiten, ist in Deutschland vorrangig die sog. Preisvergleichsmethode heranzuziehen. Auf die alternative Ermittlungsmethode der sog. Kostenaufschlagsmethode aus Sicht des Darlehensgebers ist nur nachrangig zurückzugreifen. Bei der Preisvergleichsmethode ist neben der Darlehenshöhe auf das Stand-Alone-Rating der darlehensnehmenden Konzerngesellschaft abzustellen und nicht per se das gesamte Konzern-Rating aufgrund eines möglicherweise bestehenden Konzernrückhalts heranzuziehen, um einen angemessenen Zins abzuleiten (vgl. BFH, Urteil vom 18.05.2021, Az. I R 4/17).
Eine weitere zentrale Einflussgröße für die zutreffende Ableitung eines fremdüblichen Zinssatzes bildet die größenabhängige Besicherung eines Konzerndarlehens. Nachrangige Sicherheiten oder reine Nachbesicherungsrechte, die im Darlehensvertrag dem Darlehensgeber zugesichert und eingeräumt werden, jedoch erst bei später eintretenden Zweifeln an der Bonität des Darlehensnehmers tatsächlich umgesetzt werden müssen, haben verständlicher Weise einen geringeren Einfluss auf die Höhe des Zinssatzes als reale Besicherungen wie eine grundbuchrechtlich eingetragene Immobiliengrundschuld, ein dingliches Pfandrecht an physischen Gegenständen oder eine Globalzession in Bezug auf kurzfristig fällige Forderungen des Darlehensnehmers gegenüber Dritten.
Im Ergebnis fehlt es in Deutschland jedoch an einer konkreten Leitlinie für die Ausgestaltung von definitiv fremdüblichen Darlehenskonditionen, sodass sich die steuerliche Anerkennung bei der Erstellung eines Darlehensvertrags lediglich beurteilend antizipieren lässt, es gibt kein „falsch oder wahr“ bzw. „schwarz oder weiß“, vielmehr verbleibt eine gewisse „Brandbreite der Wahrheit“. Betriebsprüfer können im Gegensatz zu Steuerberatern, CFOs oder Konzern-Treasurer eine retrospektive Betrachtung vornehmen und kämpfen kraft besserer Erkenntnis durch Zeitablauf mit den bessern Argumenten in Betriebsprüfungen.
Im konkreten Fallbezug zu den USA müssen Darlehensbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen der sog. „Best Method Rule“ entsprechen, nach der auf die drei folgenden Zinsableitungsmethoden zurückgegriffen werden kann (U.S. Treas. Register):
Ähnlich bestimmen sich auch die Zinssätze für Konzerndarlehen innerhalb der Schweiz, welche ebenfalls anhand staatlich vorgegebenen Safe-Haven-Zinssätzen festzulegen sind. Die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schweiz (ESTV) veröffentlicht hierzu jährlich Zinssätze für die Ausgestaltung des Zinsniveaus konzerninterner Darlehensbeziehungen.
Entsprechen Konzerndarlehen nach Schweizer Steuerrecht nicht dem Fremdvergleich, weil der zugrundeliegende Zinssatz nicht fremdüblich ist (zu gering oder gänzlich nicht verzinst), stellen derartige Darlehensauszahlungen grundsätzlich im Wesen verdeckte Gewinnausschüttungen vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer dar, die eine zumeist ungewünschte Besteuerung auslöst. Befinden sich die vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen innerhalb der Vorgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wird deren Markt- bzw. Fremdüblichkeit unterstellt und das jeweilige Konzerndarlehen steuerlich anerkannt.
Eine vergleichbare Rechtssicherheit bei der Ausgabe von Konzerndarlehen mit Blick auf die Festlegung marktüblicher Zinssätze wäre auch hierzulande äußerst wünschenswert.
Die Veröffentlichung der marktüblichen Zinssätze für 2023 in der Schweiz finden Sie hier.
Autor:
Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Partner
Zert. Berater für Unternehmensverkäufe / M&A (IFU)
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)
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