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THG-Quoten im Steuerrecht

Maximilian Saller und Jakob Eisenreich • 20. März 2023

Der Handel mit sog. THG-Quoten bietet Unternehmen und Privatpersonen eine neue Einnahmequelle und schafft neue Geschäftsfelder für den Automobilsektor

Der Anteil an elektronisch betriebenen Pkw auf Deutschlands Straßen steigt erheblich, sowohl im privaten wie auch betrieblichen Segment. Alleine im Jahr 2022 wurden über 470.000 Elektroautos in Deutschland neu zugelassen, dies entspricht einem Anteil von 17,7 % aller neu zugelassenen PKW. Als weiteres Instrument zur Erreichung der gesetzten Klimaziele der Politik und der klimaschonenden Mobilität wurden sogenannte Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) eingeführt, mit denen Treibhausgas emittierende Unternehmen diese Emissionen (monetär) ausgleichen müssen.


Diese sog. THG-Quoten werden nach vorheriger Registrierung vom Umweltbundesamt bescheinigt und als Zertifikate behandelt. Sie stehen auch allen privaten Haltern von reinen Elektrofahrzeugen zu. Diese können an Treibhausgas emittierende Unternehmen veräußert werden. Um den anderweitig sehr aufwendigen Verkauf und Ankauf einzelner Zertifikate durch die Unternehmen am Markt effizienter zu gestalten, werden diese in aller Regel zuerst von Zwischenhändlern (sog. Pooling-Unternehmen) gebündelt und dann in größeren Mengen weiterverkauft. Die Fahrzeughalter erhalten hierbei für ihre THG-Quote zumeist eine feste Vergütung vom Zwischenhändler, je nach Geschäftsmodell des Zwischenhändlers können auch variable Vergütungen vereinbart werden. Die Vergütung richtet sich hierbei nach den Co²-Einsparpotenzialen und ist je nach Fahrzeugklasse verschieden. In einigen Fällen übernehmen die Pooling-Unternehmen auch bereits die Registrierung des Fahrzeugs beim Umweltbundesamt.


Dabei entsteht steuerlich im Zeitpunkt der Abtretung der THG-Quote durch den Fahrzeughalter, entweder durch Übertragung des Zertifikats oder durch Registrierung des Fahrzeugs im Kundenportal der Pooling-Unternehmen, die „Kaufpreis“-Forderung des veräußernden Zertifikatinhabers (Pkw-Halter) gegenüber dem Zwischenhändler (Pooling-Unternehmen). Die annehmenden Zwischenhändler erwerben korrespondierend diese Rechte (und spätere Zertifikate) bilanziell betrachtet als immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, welche im Anschluss als genehmigte Zertifikate umsatzgenerierend an Abnehmer, wie z.B. Mineralölkonzerne, weiterveräußert werden. Die handels- wie steuerrechtliche Umsatzrealisierung beim Zwischenhändler erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung der Rechte bzw. Zertifikate an die Abnehmer. Die sog. „Revenue Recognition“ der internationalen Bilanzierungspraxis schließt sich hieran an (IFRS 15).


Umsatzsteuerlich handelt es sich bei THG-Quoten-Transaktionen grundsätzlich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, sofern der veräußernde Rechte- bzw. Zertifikatinhaber ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist. Hier greift sodann der Regel-Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 %. Private Halter von Elektroautos agieren in der Regel nicht als umsatzsteuerliche Unternehmer. Im Fall eines variablen Vergütungsmodells mit dem Pooling-Unternehmen ist vorweg eine sachgerechte Schätzung des Umsatzes im Leistungszeitpunkt geboten.


Ist das Elektroauto, dessen THG-Quote veräußert wird, dem Betriebsvermögen zugeordnet, stellen die Einnahmen aus der Veräußerung der THG-Quoten nach allgemeinen Grundsätzen ertragsteuerpflichtige Erlöse bzw. Betriebseinnahmen dar, erhöhen das steuerpflichtige Ergebnis und sind Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegen damit auch der Gewerbesteuer.


Handelt es sich um ein Elektrofahrzeug im Privatvermögen sind die erhaltenen Zahlungen aus dem Verkauf der THG-Quote allerdings nach aktueller Rechtsauffassung keiner Einkunftsart zuzuordnen und somit in der Regel steuerfrei.



Autor:


Maximilian Saller

B.Sc.

Tax Associate


und


Jakob Eisenreich

Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Partner


Zert. Berater für Unternehmensverkäufe / M&A (IFU)

Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)

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