Eine der häufigsten Restrukturierungen ist die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine klassische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Gründe dafür sind mannigfaltig, neben steuerlichen Beweggründen, wie dem Ziel eine intransparente Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft zu erreichen, ergeben sich oft auch zivilrechtliche Gründe für die Wahl einer kapitalistischen Gesellschaftsform.
Zur Umsetzung der Umwandlung in eine GmbH stehen grundsätzlich mehrere Wege offen:
Gegenstand dieses Beitrags ist das sog. Anwachsungsmodell.
Sobald der „vorletzte“ Gesellschafter aus einer Personengesellschaft ausscheidet, wächst deren gesamtes Vermögen automatisch dem letzten verbleibenden Gesellschafter an. Hierdurch kann das Erlöschen einer Personengesellschaft ohne vorangegangene Liquidation erreicht werden. Der praktische Vorteil der Anwachsung im Vergleich zu Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz sind die geringen formalen Anforderungen und die damit einhergehende Kostenersparnis.
Die einfache Anwachsung erfolgt im Falle der GmbH & Co. KG durch Austritt sämtlicher Kommanditisten, das Vermögen wächst somit der GmbH an. Die einfache Anwachsung ist allerdings aus ertragsteuerlicher Sicht gewinnrealisierend, soweit eine Anwachsung stiller Reserven erfolgt. Als weiterer Nachteil können fehlende Rückwirkungsmöglichkeiten (sowohl steuer- als auch zivilrechtlich) angeführt werden; eine Steuerung des Anwachsungszeitpunktes kann nur für die Zukunft durch entsprechende vertragliche Regelungen erfolgen.
Aufgrund dessen wird in der Praxis regelmäßig eine sog. erweiterte Anwachsung durchgeführt. Dabei bringen die Kommanditisten ihre Kommanditanteile als Sacheinlage (bzw. im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Sachagio) in die Komplementär-GmbH ein. Im Rahmen der Einbringung der KG-Anteile kommt es ebenfalls zur automatischen Anwachsung des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die GmbH. In diesem Fall erfolgt die Anwachsung jedoch als Reflex der Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, dies führt im Ergebnis zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes und damit zur Möglichkeit nach § 20 Abs. 2 UmwStG die Buchwertfortführung in Hinblick auf das eingebrachte Vermögen zu beantragen. Somit kann die Umwandlung ertragsteuerlich neutral durchgeführt werden. Im Rahmen des erweiterten Anwachsungsmodells besteht zudem die Möglichkeit der (steuerlichen) Rückbeziehung auf einen bis zu 8 Monate vor der Einbringung liegenden Stichtag.
Die Anwachsung kann somit - entsprechend einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz - so gestaltet werden, dass diese ertragsteuerlich neutral und mit Rückwirkung durchgeführt werden kann. Mit dem erweiterten Anwachsungsmodell ist, gegenüber einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz, eine Zeit- und Kostenersparnis verbunden, die sie zu einer äußerst attraktiven Gestaltungsoption (auch) im Rahmen von Unternehmenstransaktionen macht, um im Anschluss an diese von der Rechtsform einer GmbH & Co. KG in die kapitalistische Struktur zu wechseln.
Besondere Vorsicht ist jedoch dann geboten, wenn Immobilien Teil des Gesellschaftsvermögens sind, in diesem Fall kann eine alternative Gestaltung aus grunderwerbsteuerlichen Gründen erforderlich und sinnvoll sein.
Autorin:
Marina Badelt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachberater für Restrukturierung (DStV)
Zertifizierter Berater für M&A (IFU)
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