Der private Handel mit Kryptowährungen fällt einkommensteuerlich nicht in das breite Besteuerungsregime des sog. Kapitalvermögens von Privatanlegern (§ 20 EStG). Wie private Immobilien oder Fremdwährungen (Devisen) können aber auch Kryptowährungen als "andere Wirtschaftsgüter" bei An- und Verkauf innerhalb gewisser Zeitabstände zu einer Einkommensteuerpflicht führen. Bei privaten Immobilien beträgt die sog. Spekulationsfrist 10 Jahre und bei Devisen ein Jahr, sofern in beiden Fällen kein gewerblicher Handel vorliegt. Bei Devisen gilt das sog. FIFO-Verfahren (First In, First Out), um steuerpflichtige Transaktionen und daraus resultierende Gewinne oder Verluste zu ermitteln. Diese Besteuerungsgrundsätze im Bereich der Devisen sind sinngemäß auf private Veräußerungsvorgänge von Kryptowährungen anzuwenden.
Ein Steuerpflichtiger mit Millionen-Gewinnen aus privaten Kryptotransaktionen in 2017 stellte die Steuerpflicht unabhängig von der anzuwendenden Spekulationsfrist auf den gerichtlichen Prüfstand und hinterfragte die steuerliche Einordnung von virtuellen Währungen am Beispiel von Bitcoin, Ether und Monero (Currency Token bzw. Payment Token) als immaterielle ("andere") Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Wie die vorinstanzliche Finanzgerichtsentscheidung urteilte auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22, veröffentlicht am 28.02.2023), dass virtuelle Währungen wie Bitcoin & Co. andere Wirtschaftsgüter darstellen, da diese wirtschaftlich als zahlungsmittelähnliche Vermögensgegenstände anzusehen, einer eigenständigen Bewertung unter Dritten zugänglich sind und der Begriff des Wirtschaftsgutes nicht auf Sachen oder Rechte beschränkt ist. Vielmehr sei eine breite Begriffsauslegung anzuwenden.
Deshalb sind private Transaktionen mit virtuellen Währungen, die innerhalb eines Jahres erworben und wieder veräußert werden (nach der FIFO-Methode betrachtet), einkommensteuerpflichtig und müssen unter Anwendung des gewöhnlichen Einkommensteuertarifes (bis zu 45 % zzgl. SolZ 5,5 % und ggf. Kirchensteuern) vom Steuerpflichtigen erklärt und versteuert werden. Der Bundesfinanzhof bekräftige im diesem Urteil abschließend, dass er gegenwärtig kein strukturelles Besteuerungs- bzw. Steuererhebungsdefizit in Bezug auf die zutreffende und vollständige Besteuerung von privaten Kryptotransaktionen durch Steuerpflichtige in Deutschland sieht. Deshalb würden ebenso keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die private Einkommensteuerpflicht von Kryptotransaktionen im Bereich des § 23 EStG bestehen.
Aus Sicht der Besteuerungspraxis führt die zutreffende und vor allem vollständige Besteuerung von Kryptogewinnen häufig zu äußerst hohem Verwaltungsaufwand bei Steuerpflichtigen, Steuerberatern und Finanzämtern, es empfiehlt sich daher, steuerpflichtige Transkationen und deren Gewinne oder Verluste über professionelle Softwarelösungen zusammen mit spezialisierten Steuerberatern ermitteln zu lassen.
Quelle:
BFH-Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 3/22)
Autor:
Dipl.-Wirtschaftsjurist (univ.)
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Partner
Zert. Berater für Unternehmensverkäufe / M&A (IFU)
Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV)
Deal.Tax ©
by Leidel & Partner
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Rechtsanwälte