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Gewerbesteuerschuld bei Akquisitionen von Personengesellschaften

21. Februar 2023

Eine häufig unerkannte Steuerhürde beim Kauf von Anteilen an Personengesellschaften ist die auf den Veräußerungsgewinn anfallende Gewerbesteuer und deren Steuerschuldner.

Beim Kauf und Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen beschränken sich die steuerlichen Folgen in Hinblick auf den Veräußerungsgewinn im Wesentlichen - mit einigen wenigen Ausnahmen - auf die Ebene des Verkäufers.


Beim Verkauf der Beteiligung an einer Personengesellschaft wird auf Ebene des Verkäufers (nur) Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ausgelöst. Demgegenüber gehören nach § 7 S. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der Zielgesellschaft Veräußerungsgewinne, soweit diese nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Gesellschafter entfallen. Daher werden kapitalistisch strukturierte Käufer und Investoren aus dem Ausland oft von der Gewerbesteuer überrascht, die beim Kauf von Anteilen an Personengesellschaften entsteht und zwar deshalb, weil die Gewerbesteuer auf Ebene der Zielgesellschaft anfällt und damit wirtschaftlich vom Käufer (und ggfs. noch verbleibenden Gesellschaftern anteilig) zu tragen ist.


Im Rahmen der vertraglichen Gestaltung sind daher zusätzliche Ausgleichsmechanismen zu schaffen, die eine wirtschaftliche Zuweisung der auf Ebene des Targets anfallenden Gewerbesteuer seitens des Verkäufers vorsieht. Auch hierbei sind steuerliche Fallstricke zu beachten, insbesondere soll vermieden werden, dass eine Ausgleichspflicht zu einer (zusätzlichen) Besteuerung des vereinbarten Steuererstattungsbetrages führt. Denn eine Erstattung der Gewerbesteuer an das Target gilt grundsätzlich als steuerpflichtiger Ertrag, wohingegen die abzuführende Gewerbesteuer effektiv nicht als Betriebsausgabe steuermindernd erfasst werden darf (außerbilanzielle Hinzurechnung).


Unter Berücksichtigung des vorstehenden kommen regelmäßig die folgenden Möglichkeiten in Betracht:

  • Abweichende Gewinnverteilungsabrede (aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung bzw. Gesellschaftervereinbarung)
  • Erstattung der Gewerbesteuer als (mindernde) Kaufpreisanpassungsklausel (ggfs. inklusive Einzahlungsverpflichtung auf ein Kapitalkonto)


Weiterhin gilt es zu beachten, dass bei der Berechnung des gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinns gegebenenfalls Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen des Verkäufers zu berücksichtigen sind. Hier wirken sehr persönliche steuerliche Verhältnisse in die Bemessung des finalen Veräußerungsgewinns des Verkäufers ein, welche mitunter vor Signing nur schwer durch den Käufer abschließend zu greifen sind.


Deshalb sollte im Rahmen einer Tax Due Diligence im Vorfeld des Kaufs von Personengesellschaftsanteilen regelmäßig überprüft werden, ob die Veräußerung zu einem steuerlichen Risiko oder gar Deal-Breaker in Hinblick auf ggfs. vorhandene gewerbesteuerliche Sperrfristen aufgrund vorangegangener Umwandlungen (insbesondere Formwechsel) führen kann und ob ein entsprechendes Risiko über die Freistellungs- und Garantieklauseln des SPAs ausreichend abgedeckt ist.


Soweit Käufer und steuerlicher Berater die gewerbesteuerlichen Risiken während des Kaufprozesses im Blick behalten – im besten Fall bereits durch eine entsprechende Regelung im Letter of Intent, bei Durchführung der - diesbezüglich erweiterten - Tax Due Diligence und bei der Vertragsgestaltung im SPA - können diese umfassend identifiziert und durch entsprechende vertragliche Gestaltungen minimiert bzw. ausgeschlossen werden.


Eine interessante Gestaltungsvariante bei oder nach einer Akquisition einer Personengesellschaft ist das sog. „Anwachsungsmodell“, welches in einem nachfolgenden Beitrag dargestellt wird.


Autorin:



Marina Badelt

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachberater für Restrukturierung (DStV)

Zertifizierter Berater für M&A (IFU)


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