Der Basiszinssatz für die Ermittlung der sog. Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) für Zwecke der Besteuerung von Fonds wurde durch das Bundesfinanzministerium für 2023 veröffentlicht. Der Basiszinssatz wird aus langfristig erzielbaren Renditen öffentlicher Anleihen abgeleitet und soll die risikolose Marktverzinsung darstellen, welche einer vorgezogenen (vor Realisierung durch Dividende oder Veräußerung) Besteuerung seit 2018 unterworfen wird. Für das Kalenderjahr 2023 wurde nun der Basiszinssatz in Höhe von 2,55 % festgelegt. In 2022 war dieser Basiszins noch negativ (wie auch in 2021) und lag bei -0,05 %, weshalb eine Besteuerung von Vorabpauschalen für 2022 nicht gegeben war.
Kapitalanleger von Investmentfonds sind gesetzlich verpflichtet, die auf Grundlage dieses Zinses ermittelte Vorabpauschale fiktiv als steuerpflichtigen Investmentertrag aus Investmentfonds im darauf folgenden Jahr zu erfassen (§§ 18, 16 InvStG; Zuflussfiktion am 01.01. des Folgejahres), auch wenn Investmentfonds thesaurierend, also nicht ausschüttend, ausgestaltet wurden.
Die Vorabpauschale ist daher als Mindestbesteuerung für Investmentanleger anzusehen. Auf diese sind noch individuelle, fakultative Teilfreistellungen anzuwenden. Erfährt der betreffende Investmentfonds keinerlei Wertzuwachs, unterbleibt die steuerpflichtige Vorabpauschale, da letztere auf den jährlichen Wertzuwachs begrenzt ist. Tatsächliche Dividenden mindern ebenfalls den Betrag der Vorabpauschale.
Grundsätzlich beträgt die anzusetzende Vorabpauschale 70 % dieses Basiszinssatzes bezogen auf den ersten offengelegten Rücknahmepreis eines Investmentfonds im jeweiligen Kalenderjahr.
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