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Das deutsche Lieferkettengesetz im M&A-Prozess

7. September 2023

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dessen Einfluss auf Unternehmenstransaktionen und M&A-Prozesse.

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) legt den Unternehmen umfangreiche Sorgfaltspflichten im Bereich der Unternehmensorganisation auf.

 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist zum 01.01.2023 in Deutschland in Kraft getreten und verpflichtet betroffene Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihrer Lieferkette. Hierfür sieht das Gesetz weitreichende Risikomanagementmaßnahmen vor.

 

Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („LkSG“)

 

Das LkSG umfasst Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern. Ausländische Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland fallen ebenfalls darunter. Ab 2024 gilt das Gesetz dann auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern. Nach 2024 soll der Anwendungsbereich nochmals neu überprüft werden.

 

Es sollten sich auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, auf die Anforderungen des Gesetzes vorbereiten, da sie als Teil einer Lieferkette verpflichteter Unternehmen ebenfalls zum Nachweis eines gesetzeskonformen Handels verpflichtet sein können.

 

Geschützte Rechtspositionen

 

Die geschützten Rechtspositionen werden in § 2 LkSG definiert. Das LkSG benennt die internationalen Übereinkommen, in denen die Menschenrechte niedergeschrieben sind. Dazu zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, der Schutz vor widerrechtlichem Landentzug, der Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, das Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretungen zu bilden, das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung und der Schutz vor Folter. Ebenso werden umweltbezogene Risiken erfasst.

 

 

Sorgfaltspflichten der betroffenen Unternehmen und Bußgeldrahmen

 

Betroffene Unternehmen müssen mit den nachfolgenden Maßnahmen dazu beitragen, dass Menschenrechts- und Umweltverletzungen verhindert werden:

 

  • Einrichtung eines wirksamen und angemessenen Risikomanagementsystems zur Identifikation und Vermeidung von Verstößen
  • Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeit (IKS-System)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung durch die Geschäftsleitung
  • Etablierung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens zur Mitteilung von Verstößen
  • Dokumentation und Berichterstattung an die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 

Bei Verstößen gegen obige Obliegenheiten sieht das LkSG umfangreiche Bußgeldvorschriften. Bei Nichtumsetzung drohen gegenüber Unternehmen in bestimmten Fällen Bußgelder über 400 Mio. Euro oder bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

 

Einfluss auf Unternehmenstransaktionen

 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wirkt sich auch auf Unternehmenskäufe aus und sollte im Rahmen der Due Diligence ebenfalls berücksichtigt werden.

 

Bei einem Unternehmenskauf sollte der Anwendungsbereich des LkSG geprüft werden. Fällt bspw. ein Target in den Anwendungsbereich des LkSG, müssen die umfangreichen Sorgfaltspflichten des Gesetzes entsprechend umgesetzt werden. Bei einem konzernzugehörigen Zielunternehmen ist § 1 Abs. 3 LkSG zu beachten. Demnach sind innerhalb von verbundenen Unternehmen die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Muttergesellschaft die Arbeitnehmer der inländischen Tochtergesellschaften mitzuzählen hat, wenn es sich um verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG handelt. Die Arbeitnehmer von ausländischen Tochtergesellschaften werden nicht berücksichtigt. Arbeitnehmer der jeweiligen Muttergesellschaft werden dem Tochterunternehmen nicht zugerechnet (Bottom-Up-Ermittlung).

 

Zudem sollten die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden in den Lieferketten des Zielunternehmens im Rahmen des Due-Diligence-Prozesses durch die Berater evaluiert werden. Festgestellte Risiken können Auswirkungen auf den Kaufpreis, die Vertragsverhandlungen und die künftige Geschäftsstrategie des Unternehmens haben.




Autorin:


Lena-Maria März

Dipl.-Juristin (univ.)

Rechtsanwältin

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