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Fallstricke des Außenwirtschaftsgesetzes bei M&A-Transaktionen

Verena Marx • 8. September 2023

Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung enthalten weitreichende Meldepflichten von Zahlungsabwicklungen bei M&A-Prozessen.

Nach dem AWG (Außenwirtschaftsgesetz) und der AWV (Außenwirtschaftsverordnung) ergeben sich Meldepflichten, welche bei geplanten Unternehmenserwerben berücksichtigt werden müssen, da die Zusammenstellung der zu meldenden Transaktionen zeitintensiv ist und eine Nichtmeldung oder fehlerhafte Meldung gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 AWG zu hohen Bußgeldern von bis zu 30.000 EUR je meldepflichtiger Angabe führen kann.

 

Die Meldepflichten lassen sich in drei Kategorien einteilen:


1.   Zahlungsmeldungen (§ 67 ff. AWV):


Als Zahlungen (Ein- und Auszahlungen) gelten u. a.: Barzahlungen, Zahlungen mittels (SEPA-) Lastschrift, Scheck und Wechsel, (SEPA-) Überweisungen über Geldinstitute in Euro und in anderer Währung, ferner Aufrechnungen und Verrechnungen, sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (direkte und indirekte Zahlungsvorgänge).


2.   Meldungen über Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten (§ 66 AWV)


3.   Meldungen über grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen (§ 64 f. AWV)


Die Meldungen nach Nr. 2 und 3 werden als sog. Bestandsmeldungen bezeichnet. Aus einem Grundgeschäft kann eine oder mehrere Meldepflichten resultieren. Zur Entlastung der Meldepflichtigen sind Meldungen abhängig von der Transaktionshöhe erst bei Überschreitung gesetzlicher Meldefreigrenzen erforderlich. Zudem sind von der Meldepflicht Zahlungen im Zusammenhang mit dem Warenverkehr ausgenommen. Dienstleistungen sind dabei jedoch grundsätzlich nicht von der Meldepflicht ausgenommen (z.B. Honorare von Rechtsanwälten, Architekten, Dolmetschern, Zahlungen für Lizenzgebühren und Software). Ausnahmen gibt es für Zahlungen, die die Gewährung, die Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten betreffen.


Hintergrund der gesetzlichen Meldepflichten:


Die grenzüberschreitenden Zahlungs- und Bestandsmeldungen dienen in erster Linie der Erstellung der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus der Bundesrepublik Deutschland und der Statistik über Direktinvestitionsbestände. Die gesetzlichen Meldepflichten ergeben sich v.a aus § 11 AWG i.V.m. 63 ff. AWV.


Bedeutung der Meldepflichten bei M&A-Transaktionen:


Die Abwicklung einer Transaktion kann sowohl Zahlungsmeldungen (z.B. Meldungen von Kaufpreiszahlungen oder sog. Aufrechnungen von Kaufpreisforderungen bei Reinvestments in die Käufer bei Fonds-Strukturen) als auch Bestandsmeldungen (z.B. § 64 f. AWV) auslösen. Insbesondere die Meldepflicht über grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen im Rahmen der Bestandsmeldungen führt dabei in der Praxis häufig zu Problemen.


Die Meldung dient der Ermittlung von statistischen Informationen über die Höhe und die Struktur der deutschen Direktinvestitionen im Ausland. Die Bestandsstatistik über Direktinvestitionen gibt Auskunft über die grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen ab 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte.


Wer ist meldepflichtig?


Gemäß § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i.V.m. § 64 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind alle in Deutschland ansässigen Unternehmen und Privatpersonen (Direktinvestoren), die im Ausland eine Beteiligung an einem Unternehmen (Direktinvestitionsobjekt) von 10 % oder mehr halten, meldepflichtig (sog. K3-Meldung). Ebenso meldepflichtig gemäß § 11 AWG i.V.m. § 65 AWV ist jedes in Deutschland ansässige Unternehmen (Direktinvestitionsobjekt), an dem ein ausländischer Investor (oder mehrere) mit 10 % oder mehr beteiligt ist (K4-Meldung). In beiden Fällen besteht eine Meldefreigrenze in Höhe von (ggf. umgerechnet) 3 Millionen Euro bezüglich der Bilanzsumme des jeweiligen Direktinvestitionsobjekts.


Inhalt der Meldung:


  • Allgemeine Angaben über die Person oder das Unternehmen des Meldepflichtigen bzw. bei Unternehmen zusätzlich Kenngrößen (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten).
  • Liste mit Angaben von Firma und Sitz der Unternehmen im Ausland inkl. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten bei unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung bzw. vorliegender Abhängigkeit
  • Anteil am Eigenkapital bzw. Stimmrechten


Mittelbare Beteiligungen liegen dabei vor, wenn dem Inländer und seinen abhängigen Unternehmen im Ausland insgesamt mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte zuzurechnen sind. Ein Unternehmen im Ausland gilt als abhängig, wenn die Anteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen im Ausland, die dem Inländer unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind, 50% übersteigen.

Meldungen über Beteiligungserwerbe sind einmal jährlich zu erstatten und elektronisch der Deutschen Bundesbank einzureichen.

 

Fazit:


Sowohl der Käufer als auch das Zielunternehmen haben sich im Falle einer Meldepflicht auf die Erfordernisse einzustellen. Die Identifikation und Zusammenstellung der meldepflichtigen Vorgänge ist ressourcenintensiv und muss lückenlos erfolgen, da ansonsten hohe Bußgelder drohen. Wir empfehlen die Einbettung des Vorgangs in das interne Kontrollsystem des meldepflichtigen Unternehmens.



Quellen:

https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen

https://www.bundesbank.de/resource/blob/611826/c58072157bf0904f5847554c0449cede/mL/faq-zur-bestandserhebung-ueber-direktinvestitionen-data.pdf



Autorin:


Verena Marx

Wirtschaftsprüferin

Steuerberaterin

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