Mit Urteilen des BFH vom 14.03.2024 (IV R 6/21 und IV R 1/24) wurde entschieden, dass bei Verschmelzung zweier Personengesellschaften bei steuerlicher Rückwirkung auf den 31.12. des Vorjahres keine Konsolidierung des Ergebnisses und des Gewerbeertrages für das Verschmelzungsjahr erfolgt und somit auch keine Verrechnung von Gewinnen und (laufenden) Verlusten beider Gesellschaften zu diesem Zeitpunkt möglich ist.
In den Verfahren war streitig, ob bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften der Gewerbeverlust der übertragenden Gesellschaft mit dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft bereits in dem Erhebungszeitraum verrechnet werden kann, in dem der steuerliche Übertragungsstichtag liegt. Grundsätzlich ist die Verschmelzung zweier Personengesellschaften als Einbringung von Betriebsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu qualifizieren (§ 24 Abs. 4 UmwStG).
Die steuerliche Rückwirkungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG bewirkt, dass die Übertragung des Betriebsvermögens von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Rechtsträgerin mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags fingiert wird.
Rechtsfolge hieraus ist nach der Rechtsprechung des BFHs, dass sich die Ergebniszuordnung der Gesellschaften erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags ändert und damit mit Wirkung zum handelsrechtlichen Übertragungsstichtag am darauffolgenden Tag (regelmäßig der 01.01. des Folgejahres) eintritt. Erst dann wird das übernommene Betriebsvermögen bei der übernehmenden Gesellschaft steuerpflichtig.
Alle sonstigen steuerlichen Umwandlungswirkungen wirken jedoch auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurück, so ist auch auf diesen Tag das jeweilige Übernahmeergebnis zu ermitteln. Die Konsolidierung der Ergebnisse beginnt im Rückwirkungszeitraum jedoch (auch) aus steuerlicher Sicht erst mit dem handelsrechtlichen Übertragungsstichtag.
In Hinblick auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge ist darüber hinaus grundsätzlich zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Verrechnung mit Gewinnen des anderen Rechtsträgers nur dann möglich ist, wenn als weitere Voraussetzung Unternehmens- und Unternehmeridentität vorliegt.
Insbesondere nach Unternehmenserwerben ("Add-Ons") in Konzernstrukturen ist auf derartige Aspekte zu achten, da in diesen Fällen häufig Umwandlungen im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Integrationsprozesses erfolgen.
Autorin:
Marina Badelt
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht
Fachberater für Restrukturierung (DStV)
Zertifizierter Berater für M&A (IFU)
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