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Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zum 1. Januar 2025: Erhöhte Meldeschwellen für Auslandstransaktionen

Luca Ryan • 16. Januar 2025

Zum 1. Januar 2025 tritt eine Reihe wesentlicher Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft. Die Änderungen zielen darauf ab, die administrativen Anforderungen für Meldepflichtige zu verringern und gleichzeitig die Transparenz und Kontrolle im internationalen Zahlungsverkehr zu erhöhen.


1. Anhebung der Meldeschwellen


Gemäß § 67 AWV unterliegen aus dem Ausland eingehende Zahlungen sowie ins Ausland ausgehende Zahlungen grundsätzlich der Meldepflicht an die deutsche Bundesbank. Für diese Transaktionen wurde die Meldeschwelle von bisher 12.500 EUR auf nunmehr 50.000 EUR angehoben. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.


Für Bestandsmeldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten von Unternehmen nach § 66 AWV (Privatpersonen ausgenommen) gilt der neue Schwellenwert von 6 Mio. EUR. Zuvor lag diese Schwelle bei 5 Mio. EUR. Parallel wurde für Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland gemäß § 64 f. AWV der Schwellenwert von 3 Mio. EUR auf ebenfalls 6 Mio. EUR erhöht. Denn auch Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögen im Ausland sind stets unverändert dem Grunde nach zu melden. Vom Begriff des Vermögens sind auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen und Fonds umfasst. Hier gibt es neben der wertmäßigen Meldegrenze von nunmehr 6 Mio. EUR unverändert die weitere Meldegrenze, nämlich eine 10%ige Beteiligungsquote bzw. Stimmrechtsquote an ausländischen Unternehmen.


Diese Meldepflichten treffen regelmäßig internationale Unternehmenstransaktionen und erhebliche Fonds-Investments.


2. Harmonisierung der Meldefristen


Die Meldefristen wurden vereinheitlicht und von Kalendertagen auf Werktage umgestellt.  Transaktionsmeldungen müssen nun, unabhängig von der Art der Transaktion, gemäß § 71 Abs. 6 AWV bis zum siebten Werktag des Folgemonats abgegeben werden. Bestandsmeldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten sind nach § 71 Abs. 3 AWV bis zum zehnten Werktag des folgenden Monats einzureichen. Meldungen zu Beständen aus derivativen Finanzinstrumenten müssen bis zum 50. Werktag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen, § 71 Abs. 4 AWV. Für Bestände aus Direktinvestitionen bleibt der Meldetermin unverändert.


3. Anpassung der Meldeformulare


Die Meldeformulare der Bundesbank wurden erneuert und umbenannt. Die neuen Formulare sollen die Eingabe und Verarbeitung der Daten optimieren. Dabei wurden vor allem die Anforderungen an die Formate und die Datenstruktur aktualisiert, um den administrativen Aufwand zu reduzieren und die Kompatibilität mit modernen IT-Systemen zu erhöhen.


Mit der neuen Regelung wurden spezifische Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt, die eine bessere Zuordnung und genauere Erfassung von Transaktionen mit digitalen Währungen ermöglichen. Dies betrifft insbesondere die bisher nicht standardisierten Meldungen, die nun eine transparentere Erhebung und Verarbeitung ermöglichen.


Bei der Meldung von Vermögen von inländischen Unternehmen im Ausland sind die ehemals optionalen Angaben zu Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten des deutschen Konzerns nun verpflichtend anzugeben. In diesem Rahmen verschärfen sich die Meldepflichten und schüren vermehrten Verwaltungsaufwand deutscher Rechts- und Steuerabteilungen in Unternehmen.


4. Fazit


Die Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung zum 1. Januar 2025 sollen den administrativen Aufwand für die Wirtschaft und Behörden spürbar reduzieren. Durch die Anhebung der Meldeschwellen und die Vereinheitlichung der Meldefristen werden vor allem kleinere Unternehmen und private Haushalte von der Meldepflicht entlastet. Gleichzeitig sorgen die neuen Regelungen – insbesondere im Bereich der Kryptowerte – für mehr Transparenz und Kontrolle im internationalen Zahlungsverkehr.


Meldepflichtige sollten sich frühzeitig mit den Änderungen vertraut machen und ihre Prozesse an die neuen Meldeschwellen, -fristen und -formulare anpassen. Für weiterführende Informationen und individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Lesen Sie gerne ergänzend unseren vergangenen Beitrag zu diesen Meldepflichten im Rahmen von M&A-Transaktionen



Autor:


Luca Ryan

Rechtsanwalt

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